Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage kann ich für Sie positiv beantworten.
Wenn Sie nicht verwertbares Vermögen haben, können Sie immer noch Sozialleistungen erhalten und sind nicht "verflucht".
Den Begriff "verwertbares Vermögen" nennt zum Beispiel § 12 Abs. 1 SGB II
. Demnach sind "alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen" (zitat).
Sollten Sie aber (noch) keinen Zugriff auf Ihr Vermögen haben, so ist ihr Vermögen auch in diesem Moment nicht verwertbar und Sie können nicht allein deshalb vom Bezug von Alg 2 (sogenanntes "Hartz 4") ausgeschlossen werden.
Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, muss nicht erst das Bundesverfassungsgericht bemüht werden, weil der Gesetzgeber an Problematiken, wie die von Ihnen genannte Situation, bereits gedacht hat.
§ 90 Abs. 1 SGB XII
nennt zum Beispiel ebenfalls den Begriff des verwertbaren Vermögens für die Sozialhilfe. Auch hier ist nur das verwertbare Vermögen anzurechnen. Es gilt insoweit das Gleiche wie bei den Leistungen nach SGB II auch für die Sozialhilfe.
So zieht sich der Grundsatz durchs Sozialrecht, dass Vermögen nur dann Sozialleistungen ausschließt, wenn es auch tatsächlich für den Lebensunterhalt eingesetzt werden kann, sprich verwertbar ist.
Sollten Sie also in eine Notlage geraten, haben Sie keine Sorge, nur wegen etwaigem Vermögen, an das Sie nicht für Ihren Lebensunterhalt heran kommen. Der Gesetzgeber hat daran gedacht und die Gesetzgebung ist insoweit verfassungsgemäß.
Bitte bedenken Sie, dass ich hier natürlich keine Aussage darüber treffen kann, ob Sie im konkreten Fall Anspruch auf Sozialleistungen haben und wenn ja auf welche Leistungen. Neben dem Vermögen gibt es natürlich verschiedenste Ausschlussgründe für Leistungen.
Auch kann ich natürlich keine Aussage darüber treffen, ob dann konkret im Erbfall eine tatsächliche Verwertbarkeit des Vermögens gegeben ist, oder nicht. Das ist eine Tatsachenfrage und wird dann von den konkreten Umständen abhängen.
Sollten die zuständigen Sozialbehörden im Falle des Falles von Verwertbarkeit ausgehen, die tatsächlich aber nicht gegeben ist, so bleibt dann der Weg des Widerspruchs und der Klage zum Sozialgericht.
Natürlich müssen Sie sich dann aber um die Verwertung des Vermögens bemühen, wenn Sie hierauf angewiesen sind. "Zaubern" müssen Sie dabei aber nicht...
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen einen schönen Tag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Luisa Milazzo, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 16.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Frage war eher theoretischer Natur.
Für den Fall der Fälle kommt daher auf die tatsächliche Verwertbarkeit an, es muss mir also konkret und auch realistisch möglich sein, die Immobilien schnell zu verwerten und darüberhinaus müssen individuelle Umstände stimmen und vorliegen.
Wie ist aber die Versorgung in der Übergangszeit ?
Gesetz den Fall die Behörde weigert sich und man muss klagen und die Sache klären.
Muss die Behörde in dieser Zeit, wo das Thema noch nicht gerichtlich geklärt ist, übergangsweise bezahlen?
Also wenn ich klagen würde, weil die Behörde nicht zahlt muss sie in der Zeit wo noch nichts entschieden vorübergehend trotzdem Unterstützung zahlen oder kann sie das verweigern und man muss sehen wo man bleibt ?
Abschließend hätte ich trotzdem gerne von ihnen gewusst, ob es für diese oder ähnliche Konstellation ein Urteil des BVerfG gibt ?
Meines Wissens gibt es bislang nur ein Urteil indem über die Höhe von Hartz 4 geurteilt wurde, darin wurde auch festgehalten, dass das Gesetz über Sanktionen nur zum Teil verfassungsgemäß sind und nicht zu weit ausgereizt werden darf ( etwa bei Familien eine Kürzung von 100 % vornehmen + Verweigerung von Lebensmittelgutscheinen)
Daher die Frage, gibt es Urteile dazu- ich bitte um Nennung von Urteilen- die das Thema inne haben
Sehr geehrter Fragensteller,
wenn Ihnen eine Behörde unrechtmäßig Soziallistungen vorenthält, und Sie dagegen mittels Widerspurch und Klage vorgehen müssen, sind Sie in der Zeit bis zur Entscheidung über die Klage nicht schutzlos.
Sie haben vielmehr die Möglichkeit, über einen Eilantrag ans Sozialgericht eine schnelle vorläufige Entscheidung zu erreichen, so dass es nicht dazu kommt, dass Sie ohne das nötige Geld für den Lebensunterhalt auskommen müssen, auch, wenn die Behörde Fehler machen sollte.
Der Gesetzgeber hat insoweit verfassungsgemäße Gesetze erlassen, dass daran gedacht wurde, dass Menschen auch dann in Not sein können, wenn Sie zwar Vermögen haben, auf dieses aber nicht zugreifen können. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich deshalb auch nicht mit der von Ihnen geschilderten Problematik zu befassen.
Ebenfalls hat der Gesetzgeber daran gedacht, Regelungen zum Eilrechtsschutz einzuführen, so dass auch hier sich das Bundesverfassungsgericht nicht mit dieser Problematik zu befassen hatte.
Es gibt also auch keine entsprechenden Urteile, die ich Ihnen nennen könnte.
Ich wünsche Ihnen einen guten Start in den Tag und hoffe für Sie, dass Ihre Frage weiterhin nur theoretischer Natur bleiben wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Luisa Milazzo
Rechtsanwältin