Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Können Firmen einfach mit einem Tonträger Verträge abschließen?
Für das zustandekommen eines gültigen Vertrages ist es entscheidend, dass sich die zwei Vertragspartner darüber einig sind, welche (Haupt-)leistung für welche Gegenleistung erbracht werden soll. Grundsätzlich können Verträge daher auch mündlich und am Telefon rechtswirksam geschlossen werden. Es gilt im allgemeinen die sog. Vertragsfreiheit, es sei denn das Gesetz regelt eine bestimmte Form, wie es bei einigen Vertragstypen der Fall ist. Ein Vertrag über das Einrichten einer Website kann auch fernmündlich geschlossen werden.
Die Verwendung von Tonaufzeichnungen beim Vertragsschluss und/oder zur späteren Beweisführung im Hinblick auf einzelne Vertragsinhalte ist nur dann zulässig, wenn Sie der Aufzeichnung ausdrücklich zugestimmt hatten.
2.
Kann der Vertrag widerrufen werden wenn er noch nicht mal begonnen hat?
Ein Widerrufsrecht steht Ihnen grundsätzlich nur zu, wenn es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Unternehmer handelt. Verbraucher haben u.a. bei sog. Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Sollte die dem Vertrag zugrundeliegende Website jedoch Ihre selbstständige berufliche Tätigkeit betreffen, dürfte ein verbraucherrechtlicher Widerruf leider nicht in Betracht kommen.
3.
Kann ich dazu auffordern mir den Tonträger zuzuschicken?
Sie haben grundsätzlich einen Herausgabeanspruch auf alles, was Ihr Auftragnehmer zur Ausführung Ihres Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, vgl. § 667 BGB
. Dieser Anspruch umfasst nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Tonträger und Tondokumente, vgl. BGH, Az. V ZR 206/14
. Diesen Anspruch könnte man nötigenfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Brauche ich jetzt einen Anwalt?
Soweit Sie eine eingehende Prüfung des hier streitigen Vertragsverhältnisses und, soweit möglich, eine vorzeitige Beendigung bzw. Rückabwicklung Ihres Vertrages wünschen, rate ich Ihnen durchaus an, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Hierfür stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 16.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
18.01.2018 | 15:36
Vielen Dank für Ihr Antwort. Wenn der online Service sich beruft das das BGB Gesetz nicht gilt in geschäftliche Aufträge, ist dann eine gerichtlichen Anforderung nötig? Der Service gibt kein Tonträger raus, außer wenn das gerichtlich angefordert wird, ist mir gesagt worden. Ich möchte Sie bitten das für mich zu tun und zu sagen was das kostet. Alles weitere dann per Email. Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.01.2018 | 15:50
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern unterstütze ich Sie auch im Rahmen einer etwaigen gerichtlichen Klärung des Vorgangs. Hierzu können Sie mich gern kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt