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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage geschrieben am 19.09.2012 10:48:29
Ist das Urheberrecht teilbar?
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
| Einsatz: € 58,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Ihre Fragen beantworte ich im Einzelnen wie folgt (F=Frage;A=Anwtort):
F1:
Darf ein Verlag sich "alle Rechte an characters und setting" sichern und gegen meinen Willen die Namen der Figuren in meinem Buch ändern oder anderen Autoren das Recht geben, mit meinen Figuren und meinen erfundenen Orten weitere Geschichten zu verfassen?
A1:
Inhalte und Umfang der dem Verlag zugewiesenen Rechtsposition und eine Abgrenzung zu den Rechten des Verfassers ergeben sich in erster Linie aus dem Verlags-Vertrag, den sie geschlossen haben/beabsichtigen zu schließen. In diesem muss bestimmt sein, inwieweit sich das positive Nutzungsrecht des Verlegers erstreckt. In üblichen Verlags-Verträgen lassen sich in die Verlage Nebenrechte, die über die üblichen Buchrechte der Vervielfältigung und Verbreitung hinausgehen, einräumen:
Auf Ihren Fall bezogen sind dies:
Buchferne Nebenrechte, wie z.B. Filmrechte sowie digitale Online- und Offline-Nutzung
Üblich es ist dabei auch, dass sowohl buchferne als auch buchnahe Nebenrechte nicht vom Verleger selbst, sondern von Daten ausgewertet werden (d.h. in die Nutzungsrechte von Dritten ausgeübt werden)
(vgl. zu allem Schricker/Loewenheim, Urheberrechtsverletzung-Komm., 4. Aufl. 2010, vor § 28 Randnummer 111 f. ).
Daher kann grundsätzlich auch anderen Autoren das Recht gegeben werden, mit Ihren Figuren (characters) und Ihren erfundenen Orten (setting) weitere Geschichten zu verfassen.
Dieses Recht hat der Verlag nach § 23 des Urheberrechtgesetzes zwar grundsätzlich nur mit Ihrer Einwilligung. Dies kann jedoch auch vertraglich geregelt werden, wie es der Verlag in Ihrem Fall zu regeln versucht bzw. Sie durch Unterschrift des Vertrages diesem bereits eingeräumt haben.
F2:
Darf der Verlag mich mit Bezug auf diese "Rechte an characters und setting" daran hindern, selber E-Books von bereits veröffentlichten Büchen zu erstellen, wenn wir uns nicht auf eine Tantiemenhöhe einigen können?
A2:
Regelmäßig gemäß § 2 Verlagsgesetz eine sogenannte Enthaltungspflicht des Verfassers gegenüber dem Verleger. Aus Ihrem Vertrag dürfte sich ergeben, dass dem Verlag die AUSSCHLIESSLICHE Nutzung und Verbreitung eingeräumt wurde (Dies erfolgt regelmäßig, vgl. auch Schricker/Loewenheim, aaO vor § 28 Randnummer 109). Dies dürfte sich auch auf die Erstellung von E-books beziehen.
Sie sollten einem Anwalt mit Schwerpunkt im Urheberrecht den Vertrag einmal vor Unterzeichnung vorlegen. Dieser könnte versuchen, Vertrags-Regelungen auszuhandeln, nach denen derartige Rechte (die Erstellung von E-books) bei Ihnen belassen werden oder zumindest Ihnen ebenfalls einräumen. Ob sich der Verlag darauf einlässt, ist jedoch fraglich.
Definitiv sollten Sie, wenn Sie noch keinen Verlags - Vertrag geschlossen haben, Ihr Recht auf Vergütung unter Berufung auf § § 32
, 32 a
Urheberrechtsgesetz regeln. Dabei sollte insbesondere berücksichtigt werden, dass Sie auch am Erlös in der Verwertung der Rechte durch Dritte (zum Beispiel durch Schaffung neuer Geschichten/die Ebook- Verbreitung) finanziell beteiligt werden, d.h. auch davon „etwas haben" (dass der Urheber REGELMÄSSIG am Erlös der Verwertung beteiligt wird, ergibt sich auch nach Schricker/Loewenheim, aaO vor § 28 Randnummer 112).
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 19.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Winkelmann,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider sind die Verträge schon seit Jahren unterschrieben, und die Bücher wurden bereits gedruckt. Jetzt geht es für mich nur noch um Schadensbegrenzung in den E-Books, in denen der Verlag die Namen der Figuren bereits gegen meinen Willen verändert hat. Habe ich eine Chance, dagegen vorzugehen?
Mit freundlichen Grüßen
Kaffeeteria
Wenn Sie dem Verlag dieses Recht in dem Vertrag in Form einer Einwilligung iSd §§ 23, 39 des Urheberrechtgesetzes eingeräumt haben, können Sie dies nicht verbieten. Denn gem. § 39 des Urheberrechtgesetzes darf der Inhaber eines Nutzungsrechts das Werk ändern, wenn durch Vereinbarung ihm ein dahingehendes Recht eingeräumt wurde. Wenn Sie dem Verlag im Vertrag der einer sonstigen Vereinbarung das Recht eingeräumt wurde, die Namen der Figuren zu verändern, dürfte dies auch gegen Ihren Willen in den E-Books möglich sein. § 23 UrhRG gibt das Recht zu Umgestaltungen und Bearbeitungen. Auch diesbzgl. haben Sie nicht Gegenteiliges vorgebracht, so dass ich davon ausgehe, dass Sie diese Recht im Vertrag dem Verlag eingeräumt haben.
Sie sollten aber vorsichtshalber einem Anwalt mit Schwerpunkt im Urheberrecht den Vertrag einmal vorlegen.