Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Der vorliegende Sachverhalt bedarf einer Auslegung. Das Testament isst immer nach dem wirklichen Willen des Erblassers auszulegen und das es noch Gültigkeit besitzt, § 2084 BGB
Das Testament kann dahingehend ausgelegt werden, dass die Geldzahlung nach §§ 2052
, 2050 BGB
als Ausgleich für die Übertragung des Hauses gezahlt werden soll. Denn der Bruder hat ja das Haus tatsächlich erhalten und somit sind die Voraussetzungen für die Geldzahlung gegeben.
Eine andere Auslegung würde sich auch noch ergeben, wenn die beiden anderen Geschwister tatsächlich enterbt wurden und nur einen Anspruch auf den Pflichtteil hätten. Dann könnte eine Ausgleichung nach § 2316 BGB
erfolgen.
Somit besteht der Anspruch auf den festgelegten Geldbetrag im Testament.
Ich hoffe Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Diese Antwort ist vom 23.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
26.01.2009 | 19:55
Ich verstehe die zweite Auslegung nach § 2316 nicht ganz. Der Erbteil, den meine Mutter für uns bestimmt hat, ist wertmäßig weniger als der Pflichtteil. Können wir mehr als den vermachten Geldbetrag verlangen, obwohl sie die Immobilie an unseren Bruder verkauft hat?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.01.2009 | 11:16
Ja, Sie können mehr als den Geldbetrag verlangen, denn der Pflichtteil muss Ihnen stets gewährt werden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin