Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Der Anwalt kann nur dann Haus und den Verbleib in den Gegenstandswert einbeziehen, wenn er diesbezüglich von Ihnen einen Auftrag erhalten hat.
Diese Auftragserteilung muss der Anwalt beweisen!
Es kommt allein auf den Auftrag an, welcher Wert zum Ansatz gelangt (Mayer | Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,5. Auflage 2012 § 2 Rn 16).
Wenn Sie nun angeben, dass Sie den Anwalt nur beauftragt hatten, den Unterhalt zu regeln, so darf er natürlich nur den Gegenstandswert betreffend den Unterhalt bei der Rechnung in Ansatz bringen.
Wenn nun Ihr Anwalt das Haus und Ihren Verbleib im Haus in die Vereinbarung mit aufnimmt, so liegt rechtlich gesehen eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB vor.
Dies hat zur Folge, dass der Anwalt aus der Tätigkeit betreffend das Haus nur dann etwas verlangen kann, wenn die Tätigkeit des Anwalts nach § 683 BGB Ihrem wirklichen oder mutmaßlichem Willen entsprach.
Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, da Sie einmal dem Anwalt zu Beginn des Mandats verdeutlich hatten, dass hinsiohtlich des Hauses alles geregelt sei und zum anderen Sie dies auch dadurch bekräftigt hatten, indem Sie den Anwalt aufgefordert hatte, die Passagen das Haus betreffend aus der Vereinbarung zu entfernen.
Der Anwalt kann daher mangels Beauftragung und Mangels Interesse an dieser Tätigkeit Ihrerseits, insoweit keine Gebühren verlangen.
Sie sollten den Anwalt auffordern Ihnen eine neue Rechnung ausgehend vom Gegenstandswert Scheidung und Unterhalt zukommen zu lassen.
Sollten Sie keine Einigung mit dem Anwalt erzielen können, Sie aber eine gerichtliche Auseinandersetzung (zunächst) vermeiden wollen, so können Sie die für Sie zuständige Rechtsanwaltskammer mit der Bitte um Schlichtung anrufen.
Dieses Verfahren ist kostenfrei.
Die Kammer gibt dem Anwalt dann die Möglichkeit zur Stellungnahme und unterbreitet dann einen Schlichtungsvorschlag den die Parteien annehmen können.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
12.06.2013 | 12:26
Hallo Herr Schiessl,
vielen Dank für Ihre Antwort. Was den Gegenstandswertes betrifft habe ich es Grundsätze verstanden. Mein/unser Misgeschick war das ich dies vorher nicht wussten.
Diese Sache ist dass mein Anwalt die genannte Passage mit der Regelung des Hauses in der Vereinbarung aufgenommen hatte, ich und meine Frau uns da kein Kopf gemacht haben, da wir uns ohnehin in der Sache einig waren. So haben wir die Vereinbarung erstmal unterschrieben, damit wir weiterkommen. Ich habe nicht mein Anwalt gebeten gehabt diese Passage raus zu nehmen, da ich mir über die Konsequenzen nicht im Klaren war. Er hatte aber von mir keinen expliziten Auftrag für die Regelung des Hauses erhalten. Eher habe ich ihm berichtet wie ich und meine Frau das machen würden. Diese Ideen hat er in Vereinbarung aufgenommen, welche dann die Kostennote unnötig erhöht hat. Mein/user Hauptliegen war die Festlegen der Unterhalt.
Ich habe nun ein Widerspruch gegen diese Kostennote eingelegen wollen und bitte ihm das Haus aus der Vereinbarung zu nehemen und mir eine neue Rechnung zu schicken.
Mein bedenken ist, dass ich das Paper bereits unterschrieben habe; und jetzt mir kar wird, dass ich Teile davon überhaupt nicht brauche ...
Hoffe dass mien Widerspruch hier der richtige Weg ist.
Vielen herzlichen Dank und Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.06.2013 | 13:33
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre freundliche Nachfrage:
Dass Sie und Ihre Frau die Vereinbarung unterzeichnet haben, schadet meiner Ansicht nach nicht.
Ausschlaggebend ist vielmehr der Umfang Ihres Auftrags.
Wenn der Anwalt darüber hinaus noch weiter tätig wird, kann er nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nur dann etwas verlangen, wenn die Tätigkeit für Sie einen konkreten Vorteil bringt.
Wenn Sie jedoch sagen, dass Sie sich über das Haus und dessen Nutzung bereits einig waren, dann ist eine erneute Regelung nicht mehr erforderlich und somit für Sie nicht von Vorteil (unabhängig davon dass Sie unterschrieben haben).
Wenden Sie sich also an den Anwalt und widersprechen Sie der Rechnung. Sollte der Anwalt auf seinem Standpunkt verharren, so sollten Sie sich an die Anwaltskammer, wie von mir beschrieben wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt