Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Eine Kündigung zum 31.12. ist möglich. Die Einhaltung der Kündigungsfrist setzt keine tatsächliche Beschäftigung voraus; die Kündigungsfrist läuft auch bei Ruhen des Arbeitsverhältnis während der Elternzeit.
Sie können Ihre Elternzeit antreten, wenn diese ordnungsgemäß angemeldet wurde. Beachten Sie dabei bitte, dass das Elternzeitverlangen gem. § 16 BEEG
rechtzeitig schriftlich gestellt werden muss. Eine ggf. nur mündlich gestelltes Verlangen in Form einer Besprechung mit dem Arbeitgeber reicht nach der gesetzlichen Regelung nicht aus.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
28. September 2009
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21:23
Antwort
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