Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Eltern können nicht zum Umzug gezwungen werden, vielmehr ist es sogar möglich, dass die bisherige Miete weitergezahlt wird und noch nicht einmal zu einer Kürzung wegen Unangemessenheit kommt. Nach § 42a Absatz 7 SGB XII wäre dies dann der Fall, wenn es gar nicht möglich ist eine andere, günstigere und angemessene Wohnung zu finden.
Zitat:§ 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1)....
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(7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so sind höchstens die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf anerkannt werden, wenn
1. eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Anerkennung von Bedarfen nach Satz 1 oder Satz 2 in einer angemessenen Wohnung untergebracht werden kann oder, sofern dies als nicht möglich erscheint, voraussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung und Größe sowie Höhe der Aufwendungen angemessene Unterbringung in einer sonstigen Unterkunft verfügbar ist oder
2. die Aufwendungen zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen beinhalten, die ansonsten über die Regelbedarfe abzudecken wären.
Wenn es also gar keine freien Wohnungen in der entsprechenden Kategorie gibt oder etwa die jetzige Wohnung aufgrund bestimmter Merkmale (Aufzug, ebenerdig, behindertengerecht usw...) als unbedingt zweckmäßig erscheint kann es sogar sein, dass das Amt auch weiterhin die Kosten tragen muss selbst wenn die Wohnung teurer ist als eigentlich für die Gegend vorgesehen.
Zu einem Umzug kann jedenfalls nicht gezwungen werden, es wäre allenfalls (wenn es eben ausreichend andere Wohnung gibt) nach 6 Monaten der Regelsatz soweit gekürzt werden, dass nur noch die Kosten für eine angemessene Wohnung übernommen werden.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke