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sehr geehrte Fragestellerin,
sofern Sie nach der Heirat in Griechenland Ihren Wohnsitz haben werden,gilt nach unseren hiesigen Gesetzen griechisches Recht.
Die entsprechenden deutschen Regelungen-z.B. die über wechselseitige Unterhaltsverpflichtungen und Erbrechte(auch später für etwaige
Kinder )gelten in diesem Fall nicht.Stattdessen gilt das Recht
des Wohnsitzstaates(hier Griechenland oder ggfls.Israel).
Anders die Rechtslage dagegen,wenn Sie nach der Heirat oder zu
einem späteren Zeitpunkt Ihren Wohnsitz auf Dauer nach Deutschland verlegen sollten.Ab diesem Zeitpunkt greifen die o.
g.hiesigen Regelungen über die weitgehenden wechselseitigen ehelichen Fürsorgepflichten ( insbesondere die materielle gegenseitige
Versorgung betreffend).
Nach deutschem Recht begründet die Heirat mit einer deutschen
Ehefrau das Recht,auf Dauer(bzw.bis zu einer etwaigen Scheidung)
in Deutschland zu leben und sich hier uneingeschränkt aufzuhalten.Nach Erteilung dieser Erlaubnis durch die Ausländerbehörde darf dann auch hier
unbefristet gearbeitet werden.
Die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt ein ausländischer Mitbürger nach 8 Jahren Aufenthalt in Deutschland.Im Regelfall
muss dann aber die "alte" Staatsbürgerschaft im Gegenzug aufgegeben werden.Unter sehr engen Voraussetzungen,z.B.wenn die Aufgabe der ursprünglichen Staatsbürgerschaft nach dortigem Recht
sehr schwierig ist,kann dann auch die doppelte Staatsbürgerschaft genehmigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
04.11.2006 | 17:36
Sehr geehrte Frau Mertens,
herzlichen Dank fuer Ihre prompte Antwort! Sie ist mir sehr hilfreich.
Koennen Sie mir eventuell noch sagen, ob und welche Rechte in Kraft treten, falls wir keinen festen Wohnsitz haben werden, sondern weiterhin zusammen reisen werden?
Und ob die Heirat auch so die Erlangung einer europaeischen Arbeitserlaubnis fuer den Israeli, und einer israelischen fuer die Deutsche, erleichtert?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.11.2006 | 21:11
Sehr geehrte Fragestellerin,wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben,wird an das Recht des Staates angeknüpft,zu welchem Sie beide
die engste Beziehung haben.Ein Arbeitsplatz in einem bestimmten Land kann eine solche soziale Beziehung sein,wobei man bei einem
festen Arbeitsplatz allerdings meistens gleichzeitig in dem entsprechenden Land auch seinen festen Wohnsitz begründet.
Fehlt es an dem Anknüpfungspunkt Arbeitsplatz,so muss man schauen,
zu welchem Land im übrigen beide Ehegatten z.B. besondere kulturelle oder /und sprachliche Beziehungen pflegen oder welches Land für konkrete Zukunftspläne der Ehegatten vorgesehen ist.
Dann ist das Recht eines solchen Staates anzuwenden.
Durch die Heirat allein wird Ihr zukünftiger Ehemann keine europäische Arbeitserlaubnis erhalten.
Hinzukommen muss Ihr gemeinsamer beiderseitiger Aufenthalt in einem europäischen
Ausland.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin