Sehr geehrte Fragestellerin,
Ich gehe davon aus, dass die Renovierungsklausel nicht individuell ausgehandelt wurde und vom Vermieter für mehrere Mietverträge verwendet wird. Unter diesen Voraussetzungen ist das Recht über Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar und die Renovierungsklauseln können auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.
Bei der zitierten Klausel handelt es sich um eine sog. isolierte Endrenovierungsklausel. Eine solche muss nach der BGH-Rechtsprechung berücksichtigen, dass evtl. freiwillig Schönheitsreparaturen während der Mietzeit durchgeführt worden sind. Wenn für diesen Fall keine Befreiung von der Endrenovierungspflicht vereinbart ist, dann ist die Klausel unwirksam. So in Ihrem Fall. Darüber hinaus steckt auch in der Formulierung »ungeachtet der Dauer der Mietzeit« eine unangemessene Benachteiligung, da der tatsächliche Zustand der Wohnung, d. h. der Renovierungsbedarf, keine Berücksichtigung findet. Das bedeutet, Sie müssen beim Auszug nicht renovieren.
Wenn Sie einen Streit vermeiden möchten, sollten Sie mit dem Vermieter die Wohnung begehen und einvernehmlich vereinbaren, was beim Auszug in welcher Weise zu renovieren ist. Sie sollten bei der Gelegenheit - oder auch schon vorher in einem Schreiben - darauf hinweisen, dass dies ein reines Entgegenkommen Ihrerseits ist und Sie nicht verpflichtet sind, eine vollständige Renovierung durchzuführen.
Wenn keine akzeptable Lösung gefunden werden kann, müssten Sie abwägen, ob Sie die Renovierungskosten übernehmen oder es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Das Kostenrisiko würde (ausgehend von einem Streitwert von 500 EUR) ca. 420 EUR betragen. Allerdings ist es sehr unwahrscheinlich, dass Sie den Prozess verlieren und sämtliche Kosten tragen müssten, denn die relevante Klausel ist eindeutig unwirksam.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt