Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu1.) Wie sichere ich eventuelle Geldzahlungen von mir in Investitionen und größere Instandhaltungen so ab , daß mein Geld im Falle einer Trennung nicht verloren geht? Notariell?
Die sicherste Variante wird ein notarieller Vertrag sein. Es besteht insoweit die Möglichkeit, einen Ehevertrag nach § 1408 BGB
zu machen, in dem vereinbart wird, dass im Falle einer Trennung der Wert der von Ihnen getätigten Investitionen (müsste genau beziffert werden) auf eventuelle Folgeansprüche, wie etwa einen Zugewinnausgleichsanspruch Ihrer Frau anzurechnen ist.
Eine auflösend bedingte Schenkung, also eine Schenkung, die für den Fall widerrufen wird (mit der Folge, dass Ihre Frau Ihnen die getätigten Investitionen zurückzahlen müsste), dass die Ehe scheitert, ist nach der aktuellen Rechtslage hingegen nicht möglich
Zu 2.) Ich habe einen Sohn aus erster Ehe . Wie würde man solche Geldleistungen im Falle meines Todes weitervererben?
Dadurch, dass Sie in das Haus Ihres Schwiegervaters ( der also grundbuchlicher Eigentümer des Hausgrundstücks ist) investieren, mehren Sie voraussichtlich den Wert seines Eigentums am Grundstück.
Die Investitionen können im Falle einer Erbschaft Ihres Sohnes grundsätzlich leider nicht berücksichtigt werden.
Dies hat damit zu tun, dass der Erbe gem. § 1922 BGB
in alle Rechte und Pflichten des Erblassers (also in dem vorliegend hypothetischen Fall von Ihnen) eintritt. Da Sie aber nicht Eigentümer des Grundstücks sind, kann der erbe auch grundsätzlich keine Rechtsfolgen aus Ihren Investitionen für sich herleiten.
Auch die Regelungen im Ehevertrag betreffen grundsätzlich nur die Eheleute, so dass auch eine Berücksichtigung der Investition, etwa im Zusammenhang mit der Anrechnung des investitionswertes im Falle eines Zugewinnausgleichs bei Trennung, nur den anderen Ehepartner, jedoch nicht Ihren Sohn im Erbfall betrifft.
Zu 3.) Kann mich meine derzeitige Frau durch eine Schenkung zu Lebzeiten an ihren Sohn aus erster Ehe enterben?
Sie haben gem. § 1371,1931 BGB
grundsätzlich einen Erbanspruch als Ehegatten. Hiernach würden Sie grundsätzlich die Hälfte erben.
Sollte vorher eine Schenkung an den Sohn Ihrer Frau erfolgt sein, so könnte das Erbe in der Tat geschmälert werden.
Da Sie gem. § 2303 BGB
als Ehegatte zugleich Pflichtteilsberechtigter sind, haben Sie gegen den Sohn einen Pflichtteilsanspruch. Dieser beträgt gem. § 2303 BGB
die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts, also in Ihrem Fall ¼.
Der Pflichtteilsanspruch bemisst sich für den Fall, das zwischen der Schenkung und dem Tod der Frau noch nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind, aus dem tatsächlichen Nachlass und dem Wert des verschenkten Hausgrundstücks. Dies bezeichnet man als Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB
.
Es kann also festgehalten werden:
Stirbt Ihre Frau und sind mehr als 10 Jahre zwischen den Zeitpunkt der Schenkung und dem Todeszeitpunkt, so erhalten Sie nur ein Viertel des tatsächlichen Nachlasswertes, der zum Todeszeitpunkt vorhanden ist, also das vermögen der Frau.
Sollte der Erbfall innerhalb der 10- Jahresfrist erfolgen, so wird der Grundstückswert bei der Berechnung wie eben dargestellt, Ihrem Pflichtteilsanspruch hinzugerechnet.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
Diese Antwort ist vom 01.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Gestatten Sie eine Nachfrage zu Punkt 3
Wenn bei der Schenkung des Grundstücks inkl. Haus beim Tod meiner Frau länger als 10 Jahre vergangen sind, würde ich wenn ich richtig verstehe , nur noch von dem dann vorhandenen Vermögen erben.An dem Haus und dem Grundstück hätte ich dann nichts mehr , weil mehr als 10 Jahre rum sind. Also beste Alternative: meine Eigentumswohnung als Absicherung behalten oder zusammen neu bauen?
Vielen Dank im voraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
wie ich sehe, haben Sie meine Ausführungen vollkommen richtig verstanden.
Die von Ihnen vorgeschlagene "Absicherung" ist recht klever. Da Ihnen Ihre Eigentumswohnung keiner wegnehmen kann, auch nicht Ihre Frau, sofern Sie allein im Grundbuch eingetragen sind und für den Fall des Neubauens hätten Sie ja anteilig die Kosten zu tragen, so dass im Falle einer Veräußerung bei Trennung jeder auch wieder nur die Hälfte bekommen würde. Das ist meines Erachtens sowohl fair als auch praktikabel.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben udn wünsche Ihnen alles Gute und einen angenehmen Dienstagabend.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt