Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich halte die Veröffentlichung für rechtswidrig. Es wird bei der Frage ob der Datenschutz verletzt ist, immer eine Abwägung nötig, ob das Interesse des einzelnen überwiegt, oder ob ein Interesse der Öffentlichkeit (Gemeinde) gegeben ist, welches im Einzelfall überwiegt. Um ganz sicher zu gehen, müßte man den Gegenstand der Dienstaufsichtsbeschwerde kennen. Grundsätzlich ist aber der Verstoß gegen den Datenschutz gegeben, denn es dürfen vom Amtspersonen keine Mitteilungen über Personen und dienstliche Vorgänge veröffentlicht werden, wenn die Person ermittelbar ist oder direkt genannt wird.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten vorzugehen:
1. Sie sollten einen Antrag beim Landesbeauftragten für Datenschutz stellen, dieser prüft dann ob der Bürgermeister gegen das LDSG verstoßen hat. Falls ja, wird er dies anzeigen und förmlich rügen. Dem Bürgermeister drohen dann beamtenrechtliche Konsequenzen.
2. Das LDSG räumt Ihnen einen Schadensersatzanspruch ein, wenn Ihre Rechte verletzt sind. Da der Verstoß nur kurze Zeit gedauert hat, sehe ich hier wenig Chancen.
3. Das Verhalten des Bürgermeisters kann strafbar sein, etwa nach § 203 II StGB
. Sie können Strafanzeige erstatten und müssen auch Strafantrag stellen. Auch wenn die Ermittlungen wahrscheinlich nicht zur Anklage führen, so ist doch ein solches Verfahren an sich von gewisser Wirkung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freudlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
Diese Antwort ist vom 17.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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