Internetnutzung
12. Dezember 2013 20:44
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Sehr geehrter Damen und Herren,
ich bin Inhaber eines Internetanschlusses, der von mir und von meinen 2 volljährigen Brüdern genutzt wird.
Das Wireless-Lan ist zuverlässig geschützt, so dass von außen kein Eindringen möglich ist.
Meine Brüder nutzen meinen Internetanschluss – abwechselnd - und häufig. Es handelt sich um eine Internetflatrate, daher entstehen mir – abgesehen vom elektrischen Strom – dadurch auch keine Mehrkosten.
Wie würde es sich verhalten, wenn einer meiner beiden Brüder über meine Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begehen würde, die mit dem Fall vergleichbar ist, der nachfolgend (www.frag-einen-anwalt.de/Abnahmung-wegen-Urheberrechtsverletzung---f248368.html)
beschrieben ist?
Wie würde sich die Rechtslage darstellen, wenn meine Brüder beide die Urheberrechtsverletzung bestreiten würden und ich dann nicht beweisen kann, welcher meiner Brüder diese Urheberrechtverletzung begangen hat?
Aufgrund des Urteil des OLG Hamm vermute ich nämlich, dass ich in einem Streitfall meine Unschuld bei Gericht nicht beweisen müsste, sondern lediglich darlegen muss, dass auch Hausgenossen Zugriff auf den Internetanschluss haben?
Mein Brüder sind ja beide volljährig. Es sind also keine minderjährigen Kinder, für die mich als Eltern eine Aufsichtspflicht trifft.
Insofern bin ich der Meinung, dass ich davon ausgehen darf, dass meine Brüder auch keine Urheberrechtsverletzungen begehen?
Mit freundlichen Gruessen
www.frag-einen-anwalt.de/Abnahmung-wegen-Urheberrechtsverletzung---f248368.html
Ausschnitt aus dem Urteil des OLG Hamm, 22 W 60/13
So liegt der Fall hier, weil zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärung durch den Verfügungsbeklagten eine Beweisaufnahme noch nicht erfolgt war. Zwar ist das Landgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass den Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm zuzuordnenden IP-Adressen eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGHZ 185, 330
). Eine Umkehr der Beweislast ist damit jedoch ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Von dem Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliegt aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Vielmehr genügt er seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Köln, NJW-RR 2012, 1327
). Vorliegend hat der Verfügungsbeklagte durch sein als Anlage AG 1 zum Widerspruch vom 09.04.2013 angefügtes Schreiben vom 25.02.2013 an den Verfügungsklägervertreter und durch den Inhalt des Widerspruchs erklärt, dass er vermutet, dass seine minderjährigen Kinder als Verursacher der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. Darin ist die Erklärung zu sehen, dass diese selbstständig und ohne permanente Aufsicht durch den Verfügungsbeklagten dessen Internetanschluss nutzen können. Dieser Vortrag ist ausreichend, um eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die Alleintäterschaft des Verfügungsbeklagten darzulegen.