Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1.
Womit müssen wir rechnen?
Sollte nach einer sorgfältigen Überprüfung und nach Akteneinsicht feststehen, dass mit einer Verurteilung zu rechnen ist, dann sollte eine effektive Strafzumessungsverteidigung eingeleitet werden. D. h. es müssen alle für Sie sprechenden Gesichtspunkte herausgearbeitet werden um eine milde Strafe herbeizuführen. Ansonsten, wenn Sie unschuldig sind, dann ist auf einen Freispruch hinzuarbeiten. Das gleiche gilt für Ihren Mann.
2.
Werden wir beide die gleiche Strafe bekommen?
Sollten Sie beide wegen derselben Taten (64 Fälle) verurteilt werden, dann hängt die konkrete Bestrafung von unterschiedlichen Faktoren ab. So spielt z. B. u. a. eine Rolle, ob nur Sie oder auch ihr Mann strafrechtlich vorbelastet sind.
3.
Wie kann ich beweisen das ich mit den ganzen Betrügen nichts zu tun habe, und vor allem nichts von den von meinen Mann, weil die Taten fallen in meine Bewährungszeit.
Hier bedarf es einer sorgfältigen Sachverhaltsanalyse. Es muss sowohl der Akteneinhalt, Ihre Schilderung der Ereignisse und die rechtliche (Materielles Recht und Prozessrecht) Prüfung bedacht werden.
4.
Werden wir beide ins Gefängnis müssen? Ich will da nicht rein, war die schlimmste Woche in meinen Leben damals.
Wenn Sie bereits eine Bewährungsstrafe erhalten haben von 18 Monaten, dann ist zu berücksichtigen, dass eine Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nur bis zu 2 Jahren überhaupt möglich ist. Eine Freiheitsstrafe, die darüber liegt kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Möglicherweise ist hier an eine Kombination zwischen Freiheitsstrafe und Geldstarfe zu denken.
5.
Wird bei dem Urteil auf Kinder und soziales Umfeld Rücksicht genommen?
Die persönlichen Verhältnisse und ihr Lebensumfeld dürften Berücksichtigung finden.
6.
Muss man sofort die Gefängnisstrafe antreten wenn man dazu verurteilt wird.
Nein, nicht unbedingt. Sie (Ihr Verteidiger) könnten gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen. Berufung und Revision. Damit erwächst das Urteil des AG/AG Schöffengericht nicht in Rechtskraft. Sie gewinnen dadurch Zeit und können unaufschiebbare persönliche Dinge in Freiheit noch klären und organisieren.
Sie könnten auch bei einem rechtskräftigen Urteil einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub stellen. Hierfür müssten aber gewichtige Gründe ausnahmsweise vorliegen. Dies müsste ein Rechtsanwalt (Verteidiger) sorgfältig prüfen.
7.
Werden mein Mann und ich gemeinsame Verhandlung haben oder jede eine?
Dies ist anzunehmen bei gemeinschaftlichem gewerbsmäßigen Betrugs. Eine Trennung der Verfahren ist aber nicht ganz ausgeschlossen.
8.
Einen Verteidiger habe ich schon, sie will sich wenn sie die Akteneinsicht hatte bei mir melden.
Eine effektive Verteidigung ist nur bei vorangegangener Akteneinsicht möglich.
Ihr Mann sollte sich auch anwaltlich vertreten lassen. Es gilt das Verbot der Mehrfachverteidigung. D. h., dass ihre Verteidigerin nur Sie verteidigen darf, aber nicht gleichzeitig auch ihren Ehemann.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft und Ihre vielen Fragen sehr gut beantwortet zu haben.
Eine Nachfrage können Sie bei Bedarf gerne stellen. Für eine Bewertung wäre ich dankbar. Für eine Verteidigung ihres Ehemannes stehe ich gerne zur Verfügung. Ich verteidige bundesweit.
Mit freundlichen Grüßen