Sehr geehrter Ratsuchender,
die notwendigen Papiere sind vom Verkäufer beizubringen.
Macht er dieses nicht, liegt ein Mangel vor.
Hier ist aber die Erklärung, dass kein Brief vorliegt, ausreichend, um diesen Mangel zu beseitigen.
Bevor Sie also nach §§ 437
, 440 BGB
zurücktreten können, müssen Sie dem Verkäufer die Gelegenheit geben, diesen Mangel zu beseitigen.
Fordern Sie den Verkäufer also auf, diese Erklärung abzugeben. Setzen Sie dazu eine angemessene Frist (14 Tage werden reichen) und teilen Sie ihm mit, dass Sie nach Fristablauf zurücktreten werden.
Erst nach einem erfolglosen Fristablauf können Sie dann den Rücktritt geltend machen.
Wegen einer unzutreffenden Artikelbeschreibung werden Sie so einfach dann nicht zurücktreten können, wenn Sie schon nach Kenntnis die Zulassung probiert haben.
Daher ist diese Fristsetzung nun vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Diese Antwort ist vom 18.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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