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Sehr geehrte Fragestellerin,
mittlerweile brauchen Sie keine Angst mehr zu haben, eine entsprechende Abmahnung oder Unterlassungserklärung unterzeichnen zu müssen.
Sie könnten theoretisch das Netzwerk sogar offen halten, müssten dann aber damit rechnen, dass auch andere Nutzer Ihre Bandbreite mitnutzen.
Insofern können sie es so handhaben, dass Sie das Netzwerk mit einem Kenntowrt schützen, können aber gleichzeitig unbekümmert das Kennwort an Ihre Nachbarin herausgeben, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen, auch wenn es zu Verstößen kommen sollte. Selbst Internet-Provider zu werden ist daher nicht notwendig.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
10.06.2017 | 19:49
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, Herr Hoffmeyer!
Nun habe ich nur noch eine letzte Frage:
Sollte der Nachbar bzw. die Nachbarin z.B etwas Illegales machen, illegale Downloads, illegale Streams, etc. was müsste ich dann tun, um zu beweisen, dass das nicht ich war? Wie kann ich einen Richter oder Anwalt davon überzeugen, wenn ich z.B gleichzeitig aber auch im Netz war?
Vielen Dank und schönes Wochenende!
Svenja
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.06.2017 | 20:12
Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund der fehlenden Störerhaftung, gibt es keine gesetzliche Grundlage Sie in die Haftung zu nehmen, sprich es wird schon zu keinem Verfahren kommen. Das Gericht würde zu dem Ergebnis kommen, dass vom Gesetz her keine Haftung besteht, wenn Sie nicht unbedingt zugeben, dass Sie die Handlung begangen haben. Insofern würde es ausreichen abzustreiten, die Handlung begangen zu haben. Die Beweislast liegt dann bei der Gegenseite, die diese nicht erfüllen kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt