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Diese Antwort ist vom 11.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
nachfolgend beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes.
Insofern schicke ich vorweg, dass der Plattformbetreiber ca 50% des Einsatzes für sich vereinnahmt und ich als Rechtsanwalt lediglich die Hälfte Ihres Einsatzes erhalte.
Ihre Frage: „Wie kann ich jetzt mein Recht durchsetzen?"
Fordern Sie den Verkäufer unter Fristsetzung auf, ein Gerät zu liefern, das der Artikelbeschreibung entspricht und legen Sie dabei dar, inwiefern das Gerät von der Artikelbeschreibung abweicht und das genau diese Abweichung beseitigt werden soll. Sollte der Verkäufern sich weigern, dann erklären Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangen vom Verkäufer, dass er den Kaufpreis unter Fristsetzung an Sie zurückzahlen soll.
Nach erfolglosem Fristablauf können Sie den Verkäufer gerichtlich in Anspruch nehmen. Ich empfehle jedoch, dies durch einen Anwalt machen zu lassen. Außerdem sollte die Korrespondenz beweisbar sein. Am sichersten ist es hier, jeglichen Schriftverkehr über einen Gerichtsvollzieher laufen zu lassen (Kosten sehr grob geschätzt: 13 Euro pro Schreiben).
Ihre Frage: „Was wird es kosten bzw. kann ich die Kosten auf den Käufer abwälzen?"
Wenn Sie außergerichtlich einen Rechtsanwalt beauftragen, dann kostet dieser im vorliegenden Fall zwischen 83,54 Euro und 96,40 Euro inkl. Mehrwertsteuer. Befindet sich der Gegner mit der Rückzahlung des Geldes im Verzug, dann können Sie von ihm die Kosten des Rechtsanwalts herausverlangen.
Wenn Sie den Gegner verklagen wollen, dann belaufen sich die Gerichtskosten auf 105,00 € und Ihre Anwaltskosten auf ca. 197,00 Euro. Der gegnerische Anwalt kostet ebenfalls 197,00 Euro. Damit beläuft sich Ihr Klagerisiko auf mindestens 499,00 Euro in der 1. Instanz. Es können jedoch noch Fahrtkosten, Zeugenauslagen, Sachverständigenkosten etc. hinzukommen.
(Diese Kostenprognose beruht auf der Annahme, dass der Streitwert knapp über 300,00 liegen wird)
Gewinnen Sie den Prozess, dann muss Ihr Gegner sämtliche Kosten tragen. Verlieren Sie, dann müssen Sie sämtliche Kosten tragen.
Gerne können Sie mich für weitere Schritte kontaktieren:
Anwaltskanzlei Boyke
Huckarder Str. 10-12
44147 Dortmund
Rechtsanwalt Rene Boyke
Tel: (0231) 91 25 97 85
Fax: (0231) 91 25 97 84
E-Mail: kontakt@kanzlei-boyke.de
Mit freundlichen Grüßen,
Boyke
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
14.07.2012 | 14:26
Vielen Dank für die Antwort!
Ich würde jetzt wie von ihnen empfohlen dem Verkäufer schriftlich eine Frist zur Rückzahlung setzen. Und bei Verstreichung der Frist Sie dann einschalten.
Muss ich in meinem Brief auf entsprechende Paragraphen hinwiesen?
Die als Ebay-Mitglied registrierte Person entspricht nicht der Person an die ich den Kaufpreis überwiesen habe.
Ist das eine besondere Hürde?
In der Ebay-Artikelbeschreibung wird auch gesagt das eine Dame für ihren Freund verkauft.
Gruß
Adamczyk
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.07.2012 | 18:20
Sehr geehrter Fragesteller,
da das Gerät nicht der Beschreibung entspricht und daher mangelhaft ist, haben Sie erstmal nur Anspruch darauf, dass der Verkäufer den Mangel beseitigt. Erst wenn er sich weigert oder es wiederholt nicht schafft, den Mangel zu beseitigen, haben Sie das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen und eventuell auch Anspruch auf Schadensersatz.
Sicherer ist es daher, wenn Sie zunächst Nacherfüllung Verlangen (Lieferung eines Geräts, dass der Beschreibung entspricht) und erst bei Weigerung den Rücktritt erklären und dann die Rückzahlung fordern.
Dass Sie den Kaufpreis an eine andere Person überwiesen haben, sehe ich grundsätzlich nicht als Problem, solange Ihnen erlaubt worden ist, an diese andere Person zu zahlen. Dies scheint aber wohl der Fall zu sein, da andernfalls das Gerät nach Zahlungseingang wohl nicht an Sie geliefert worden wäre.
Wenn eine andere Person für einen anderen verkauft, dann _können_ sich daraus durchaus Komplikationen ergeben. Vorliegend kommt in Betracht, dass nicht die Dame Ihr Vertragspartner ist, sondern deren Freund und die Dame lediglich dessen Stellvertreter war. Im Zweifel können Sie die bei Ebay registrierte Person auch Fragen, wer konkret der Hintermann sein soll und machen Sie die Ansprüche dann gegen diese Person geltend. Sollte die Auskunft des Vertreters unrichtig sein, dann haftet dieser grundsätzlich für den daraus entstandenen Schaden. War die Auskunft richtig, rührt sich der tatsächliche Vertragspartner aber nicht, so haftet dieser für den daraus entstandenen Schaden. Auf jeden Fall ist die bei Ebay registrierte Person verpflichtet, den wahren Namen des tatsächlichen Vertragspartners zu nennen. Nennt Sie den Namen nicht, so haftet sie für den daraus entstandenen Schaden.
Mit freundlichen Grüßen
Boyke
Rechtsanwalt