Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Mit den von Ihnen gegebenen Sachverhaltsinformationen kann die Frage nicht abschließend beantwortet werden. Zunächst wäre der Vertrag durchzusehen.
2. Hierbei wäre im ersten Schritt zu klären, wer Ihr Vertragspartner geworden ist.
Sollte das "internationale Umzugsunternehmen" der Vertragspartner sein, kann es bezüglich des anwendbaren Rechts auf den Sitz dieses Unternehmens ankommen.
Nach Art. 5 Rom-I-VO
ist bei Beförderungsverträgen das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts - also Deutschland - anzuwenden.
Sollte Vertragspartner die deutsche Niederlassung geworden sein, wäre - ohne abweichende Vereinbarungen - deutsches Recht anwendbar.
Wenn Sie als Verbraucher - also ohne unternehmerischen Zweck - gehandelt haben, kann die Frist zur Schadensanzeige nicht verkürzt werden. Darüber hinausgehend kann der Frachtführer sich auch auf die vierzehntägige Frist nur dann berufen, wenn er den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige unterrichtet hat. Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 muß in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die lange vierzehntägige Frist nur bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden greifen würde. Bei äußerlich erkennbaren Schäden hingegen muss der Schaden spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt werden.
Hiervon kann durch Vereinbarung auch nicht abgewichen werden.
3.Möglich ist allerdings auch eine Rechtswahl im Vertrag. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Dann wäre zunächst dieses Recht anwendbar. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, dass mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
4. Auch bezüglich einer gerichtlichen Zuständigkeit wäre jedoch, wie bereits ausgeführt, zuerst zu klären, wer Vertragspartner ist und wo dieses Unternehmen seinen Sitz hat.
Gerne biete ich Ihnen an, Sie bei weiterem Bedarf in diesem Fall zu vertreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 27.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.08.2017
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21:01
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling
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