Sehr geehrter Fragender,
Sie können nach dem Verursachungsprinzip selbstverständlich stets denjenigen in Haftung nehmen, der die erhöhten Kosten verursacht hat.
1. Schlüssel:
Fraglich ist hierbei, inwieweit beweisbar ist, dass Ihnen nicht gesagt wurde, dass die Schlüssel im Auto zu verbleiben haben. Hierbei sind vor allem Zeugen erforderlich, die das Gespräch mitgehört haben.
Sollte X tatsächlich falsche Angaben gemacht haben, so hat er die Kosten der Verzögerung hierfür zu tragen (§425 HGB
).
2. Verzögerte Überweisung
Das gleich gilt, wenn nun Firma X aus Ecuador die Verzögerung der Überweisung zu vertreten hat (vergessen, schlampige Bearbeitung etc.). Auch dann hat die Firma die dadurch verursachten Kosten zu tragen
Sie sind so zu stellen, wie wenn die Überweisung ordnungsgemäß erfolgt wäre. Fraglich ist hier nur, ob der Firma ein spezieller letzter Überweisungstag (Frist) genannt wurde.
3. Streitigkeiten Y mit Reederei
Auch hier gilt wiederum die Tatsache, dass, wenn die Reederei - z.B. aus falscher Annahme heraus - dachte, dass sie nicht für die Erteilung der Zollnummer zuständig sei, es aber doch war - sie für die Kosten wiederum einzustehen hat. Das gilt auch andersherum für Y.
Dabei ist jedoch fraglich, wer sich wem bedient hat. Hat sich nun Y der Reederei bedient, so haftet ohnehin Y nach §428 HGB
und andersherum.
§428 HGB
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
4. Hier ist entscheidend, ob hier ein Verschulden vorliegt oder ob es sich um die normalen Banklaufzeiten handelt. Wenn es die normalen Banklaufzeiten sind, werden Sie schwer den Betrag zurückverlangen können bzw. müssten ihn zahlen. Auch hier gilt wie oben: Hat Y die verspätete Zahlung an die Reederei verursacht, so haftet er hierfür.
Dass nun Ansprüche in Ecuador schwer durchsetzbar und vollstreckbar sein können, hindert nicht Ihre Ansprüche.
Sie müssen nur stets die Verursachung der Verspätungen beweisen (Zeugen, Papiere, Schriftverkehr).
Da nun leider die Zahlungen erbracht wurden (was ich jedoch Verstehen kann, da ansonsten überhaupt keine Bewegung erfolgt wäre) ist es nun an Ihnen, die gezahlte Summe bei den jeweiligen Firmen geltend zu machen.
Nach §440 HGB
wäre jedoch der Gerichtsstand in der Schweiz, wenn dort die Ware abgeliefert werden sollte bzw. Deutschland für X (je nach Vertrag). Das erleichtert die Durchsetzung Ihrer Rechte.
Sie müssen die Firmen mit Fristsetzung ggf. unter Benennung der Beweismittel zur Zahlung auffordern.
Der Haftungshöchstbetrag ergibt sich aus §430 HGB
:
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Beachten Sie bitte unbedingt die Anzeigefrist für die Verzögerungen (§438 HGB
):
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Die Normen der Haftung ergeben sich aus §425 HGB
, daher hier nochmal der Gesetzestext:
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§ 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen der Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
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Vorbehaltlich jedoch des Ausschlusses nach §426 HGB
:
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Dies wäre hier dann zu prüfen, inwieweit die größtmöglichste Sorgfalt angewandt wurde oder eben nicht.
Zur Beweislast noch OLG Düsseldorf vom 10.11.2004 (15 U 31/04
)
Wie bereits oben schon ausgeführt gilt folgendes:
Für eine Pflichtverletzung des Beauftragten ist grundsätzlich der Auftraggeber beweispflichtig (vgl. BGH, WM 1984, 1449
; NJW 1993, 1704
, 1705).
Auch hat der Gläubiger die Voraussetzungen einer positiven Vertragsverletzung darzulegen und zu beweisen, außer wenn feststeht, dass nur eine Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners in Betracht kommt (BGH, NJW-RR 1991, 575
; BGH, NJW 1988, 60
, 62; BGH, NJW 1993, 1704
, 1705); im letztgenannten Falle hat sich der Schuldner hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit und hinsichtlich der subjektiven Seite zu entlasten (BGH, NJW-RR 1991, 575
; BGH, NJW 1981, 2002
(2003) = LM § 282 BGB Nr. 33
; BGH, NJW 1988, 60
= LM § 43 VVG Nr. 11
; BGH, NJW 1993, 1704
, 1705).
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mangels Vorlage der konkreten Verträge, des Schriftverkehrs und weiterer Angaben, kann die Beurteilung nur allgemein erfolgen.
Gerne bin ich Ihnen bei der Prüfung Ihrer konkreten Erfolgsaussichten und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Rahmen einer gesonderten Beauftragung behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht