Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst gehe ich davon aus, daß Sie ein Sondernutzungsrecht an dem Hobbyraum haben und daß der Hobbyraum nicht Sondereigentum, wie Sie schreiben, ist.
D. h., der Hobbyraum ist Gemeinschaftseigentum mit einem Sondernutzungsrecht zu Ihren Gunsten.
2.
Beim Sondernutzungsrecht handelt es sich um die Einräumung eines Gebrauchsrechts zu Gunsten eines sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümers an einem Teil (hier: Hobbyraum) des gemeinschaftlichen
Eigentums. Damit unterliegt der Hobbyraum der Verwaltung durch die Eigentümergemeinschaft. Das hat zur Folge, daß die Eigentümergemeinschaft die Kosten für die Sanierung zu tragen hat.
3.
Der von Ihnen zitierte Passus aus der Teilungserklärung will sagen, daß zwischen den beiden Häusern eine Trennung hinsichtlich der Kostentragungspflicht bestehen soll. D. h. die Kosten für die Sanierung des Hobbyraums haben die Eigentümer des Hauses zu übernehmen, in deren Haus sich der Hobbyraum befindet.
Für die von Ihnen vertretene Auffassung sehe ich vor dem Hintergrund der Teilungserklärung sowie unter Berücksichtigung des Sachverhalts keine rechtliche Grundlage.
Nicht recht klar ist mir allerdings Ihr Hinweis, die Hobbyräume seien funktional nicht einem Haus zuzuordnen. Wenn Sie damit meinen, die Hobbyräume seien (theoretisch) von den Eigentümern beider Häuser nutzbar, wird das die Teilungserklärung nicht dahingehend aushebeln, als daß die Eigentümer beider Häuser die Sanierungskosten zu tragen hätten. Schließlich stellt die Teilungserklärung auf die jeweiligen Gebäude ab sowie auf die zu den Gebäuden gehörenden Bestandteile. Gehört Hobbyraum A also zu Gebäude A, sind die Eigentümer von Gebäude A in der Pflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Raab,
zum einen Danke für Ihre Antwort.
Zum einen: ja ich habe ein Sondernutzungsrecht, kein Sondereigentum.
Zur Klärung der Unklarheit:
1. Das Sondernutzungsrecht an dem Hobbyraum war ursprünnglich dem zweiten Haus zugeordnet und ist anschließend von mir erworben worden.
2. In der Gemeinschaft befinden sich weitere Räume, für welche die Instandhaltungskosten Gemeinschaftlich getragen werden. Zum Beispiel ein Müll- und ein Fahrradabstellraum.
Auch diese Räume befinden sich eindeutig in einem der beiden Häuser. Die Kostenverteilung richtet sich jedoch nach der gemeinschaftlichen Nutzung.
Jetzt verstehe ich nicht weshalb die Kostenverteilung für die Hobbyräume sich nicht an der Nutzung orientieren sollen. Dass die zugehörigen Sondernutzungsrechte zwei Wohnungen aus dem Selben Haus zugeordnet sind ist Zufall, alle anderen Wohnungen aus diesem Haus haben das Selbe Nutzungsrecht wie die Wohnungen aus dem anderen Haus - nämlich gar keines. Wäre die Sachlage anders wenn das Sondernutzungsrecht an eine Wohnung aus dem anderen Haus gebunden wäre?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Soweit die Kosten für die genannten weiteren Räume von den Eigentümern beider Häuser getragen werden, widerspricht das im Grunde dem zitierten Abschnitt aus der Teilungserklärung. Folglich liegt die Vermutung nahe, daß bezüglich der Kostentragung ein von der Teilungserklärung abweichender Beschluß gefaßt worden ist.
2.
Gerade beim Fahrradkeller sowie beim Müllabstellraum wäre es ungerecht, könnten die Eigentümer beider Häuser diese Räume nutzen, während nur die Eigentümer jenes Hauses, in dem diese Räumlichkeiten gelegen sind, für die Instandhaltung aufzukommen hätten. Dieser Umstand spricht dafür, daß in der Vergangenheit ein entsprechender Beschluß gefaßt worden ist.
Sie müßten recherchieren, ob es einen solchen Beschluß gibt und welchen Inhalt dieser Beschluß hat. Dann könnte man daraus Rückschlüsse auf die Situation bezüglich der Hobbyräume ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt