Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
"Kann ich die Renovierung oder auch eine Neuerrichtung der Mauer zur Stützung meiner Einfahrt verlangen? Oder andersherum gefragt, darf der Nachbar diese Mauer trotz der drohenden baulichen Konsequenzen einfach entfernen? Wie ist in diesem Fall die juristische Sachlage? Wer ist für den Erhalt der Mauer und damit für die Statik meiner Toreinfahrt verantwortlich?"
Im Moment ist die Beantwortung Ihrer Frage noch nicht möglich, weil es entscheidend darauf ankommt, wie der Höhenunterschied zustande kam und wie sich die bauliche Situation konkret darstellt.
Teilen Sie bitte auch mit was "in enger Abstimmung und Zusammenarbeit" der damaligen Nachbarn geregelt und unternommen wurde.
Zumindest steht aber bereits fest, dass die Mauer auf dem Grundstück des Nachbarn steht.
Damit handelt es sich nicht um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB
, bei der die Unterhaltungskosten von beiden Nachbarn gemeinschaftlich zu tragen wären (§ 922 S. 2 BGB
)
1.
Bei Bodenvertiefung durch den Nachbarn gilt § 909 BGB
:
"Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist."
Es handelt sich zwar nicht um eine Anspruchsgrundlage. Mittels § 909 BGB
können Sie aber den Nachbarn auf Unterlassung bzw. Beseitigung (§ 1004 Abs. 1 BGB
) der Bodenvertiefung in Anspruch nehmen, so z.B. durch Aufschüttung seines Grundstücks, es sei denn, er sorgt für eine anderweitige Abstützung.
Der Nachbar muss die "Stützmauer ständig in einem ordnungsgemäßen Zustand halten, weil es anderenfalls an einer ausreichenden anderweitigen Befestigung fehlte und die Vertiefung unzulässig würde (BGH, Urt. v. 19.09.1979 - V ZR 22/78
])."
Prütting / Wegen / Weinreich, BGB Kommentar, 14. Auflage 2019, § 909 BGB
, Rn. 25
> Der Nachbar ist für die Statik Ihrer Einfahrt zuständig.
Es muss sich nicht zwingend um eine Mauer handeln.
Für Schäden muss er aufkommen.
2.
Haben Sie bzw. ein Voreigentümer Ihr Grundstück erhöht, gilt dagegen § 43 Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz:
"Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über."
> In diesem Fall wären Sie zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.06.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
die Absprache zwischen meinem Vater und dem damaligen Nachbarn zur Erstellung der Mauer im Zusammenhang mit der notwendigen Aufschüttung der Garageneinfahrt auf unserem Grundstück ist mündlich getroffen worden und kann heute nicht mehr zweifelsfrei bewiesen werden. Beide Parteien sind mittlerweile verstorben und meine Mutter hat nur bruchstückartige Erinnerungen hieran.
Allerdings ist diese Aufschüttung Bestandteil des Architektenentwurfs. Ohne entsprechendes Vorgehen hätte die Bebauung nicht, wie auch durch Baugenehmigung bestätigt, vorgenommen werden können. Der Abstand des Hauseingangs bis zur Grundstücksgrenze beträgt exakt 3 m. Davon werden ca. 1 m durch die Treppe zur Haustür belegt. Wäre das Bodenniveau nicht durch Aufschüttung angehoben worden, um damit einer Verlängerung der Treppe entgegenzuwirken, hätte die Garage niemals mit einem Pkw erreicht werden können.
Nun wird die Stützmauer abgerissen und ein Abrutschen des Bodens auf meinem Grundstück ist wohl nicht zu vermeiden.
Bin ich nun tatsächlich für die entstehenden Kosten zur Abwendung des Schadens verantwortlich?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Nachfrage und die weiteren Erläuterungen.
Wenn Verabredungen nicht mehr beweisbar sind, kann man sich auch nicht erfolgreich darauf berufen.
Insbesondere ist der Nachbar nicht für die Abstützung Ihres Grundstücks verantwortlich.
Dazu hätte es einer Eintragung in der Grundbuch bedurft.
Sie müssen daher selbst für die Abwendung des Schadens sorgen.
Die Mauer müssten Sie an die Grenze setzen.
Oder Sie einigen sich mit dem Nachbarn auf eine gemeinsame Anlage / Grenzeinrichtung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt