Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rerchtlich erfolgen die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Beginn der anschließenden Wohlverhaltensphase (WVP) durch einen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts, sobald die Schlussverteilung der Insolvenzmasse vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO
. Die Schlussverteilung werfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens erfolgt isz (§ 196 Abs. 1 InsO
). Dieses Stadium scheint nach Ihren Angaben in Ihrem Verfahren erreicht zu sein.
In diesem Fall obliegt es dem Verwalter, beim Insolvenzgericht die Durchführung det Schlussverteilung zu beantragen; das Insolvenzgericht stimmt der Ansetzung des Schlussvertzeilung auf Vorschlag des Verwalters lediglich zu (§ 196 Abs. 2 InsO
). Nit der Zustimmung zur Schlusstermin bestimmt das Gericht zugleich Termin zur Schlussverteilung (§ 197 Abs. 1 InsO
).
Nach den gesetzlichen Vorscchriften hat der Schuldner keinen einklagbaren Anspruch oder Rechtsbehelf auf Ansetzung der Schlussverteilung durch den Verwalter, der Zustimmung des Insolvenzgerichts hierzu oder danach Erlass des Aufhebungsbeschlusses durch das Insolvenzgericht.
Selbst das Insolvenzgericht kann den verwalter nicht anweisen, die Schlussverteilung anzusetzen; es muss ihr auf Vorschlag des Verwalters lediglich zustimmen.
Unterlässt der Verwalter aber grundlos die gebotene Ansetzung der Schlussverteilung, kann ihn das Insolvenzgericht entlasssen (§ 59 InsO
) und einen anderen Insolvenmzverwalter einsetzen. Hierauf haben Sie zwar auch keinen Rechtsanspruch, aber Sie können es beim Insolvenzgericht zumindest anregen.
Ferner haben Sie die Möglichkeit, dem Verwalter die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (§ 60 InsO
) anzudrohen, wenn er die Ansetzung der Schlussverteilung grundlos verzögert. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO
ist der Verwalter allen Beteiligten, also auch dem Insolvenzschuldner, zum Schadenersatz verpflichtet, falls er eine ihm nach der Insolvenzordnung (InsO) obliegende Pflicht verletzt.
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist ein Beteiligter an einem Gerichtsverfahren vom Staat angemessen zu entschädigen, wenn er infolge unangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet.
Allerdings wird in § 198 Abs. 6 Nr. 1
, 2. Halbsatz GVG bestimmt, dass das eröffnete Insolvenzverfahren nicht als Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG
gilt; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren. Ein förmlicheds Verfahren zur Herbeiführung der Ansetzung der Schlussverteilung und der Zustimmung des Insoövenzgerichts gint es in der InsO aber gerade nicht. Ob der Antrag des Schuldners an den Verwalter, die Schlussverteilung herbeizuführen, die "Herbeiführung einer Entscheidung" im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1
, letzter Halbsatz GVG ist, wurde von der Rechtsprechung bisjer noch nicht entschieden.
Bejaht man dies, müssten sie zunächst einen solchen Antrag stellen. Verzögert der Verwalter dann die Entscheidung über diesen Antrag unangemessen, müsstzen Sie als nächstes gegenüber dem Insdolvenzgericht schriftlich die Verzögerungsrüge erheben (§ 198 Abs. 3 GVG
). Frühestens nach Ablauf von weiteren sechs Monaten könnten Sie dann vor dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht eine Entschädigungsklage erheben (§ 198 Abs. 5 GVG
).
Auch auf diesem Weg hätten Sie aber nicht die Möglichkeit, die Anbsetzung der Schlussverteilung und anschließende Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu erzwingen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 09.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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