Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 97 Abs. 1 InsO
ist ein Insolvenzschuldner verpflichtet, u.a. dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter/Treuhänder „über alle das Verfahren betreffenden Rechtsverhältnisse" Auskunft zu geben. Diese Auskünfte müssen aber aktiv eingefordert werden.
Ferner hat der Insolvenzschuldner _den_Verwalter_ bei dessen Tätigkeit zu unterstützen. Dazu zählt auch die (eigeninitiative) Mitteilung von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie z.B. eine neue Wohnanschrift. Dieser Pflicht sind Sie nachgekommen; über die vom Verwalter regelmäßig zu erstellenden Sachstands- bzw. Zwischenberichte müsste auch das Gericht hiervon erfahren haben. Daher sehe ich in Ihrem Fall die Sie treffende Obliegenheit als erfüllt.
Gerne können Sie auch selbst direkt das Gericht über die aktuelle Anschrift informieren. Nachteile in Bezug auf Ihre Restschuldbefreiung ergeben sich hieraus nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 30.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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