Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn und soweit ein neuer Rückkaufwert der Versicherung zwischen der Kündigung durch den Insolvenzverwalter und dem Schlusstermin im Insolvenzverfahren durch Zahlungen der BU-Versicherung entstanden ist, fällt er in die Insolvenzmasse. Werden nach dem Schlusstermin im Insolvenzverfahren Gegenstände der Masse ermittelt, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO
).
Allerdings kann das Insolvenzgericht gemäß § 203 Abs. 3 Satz 1 InsO
von der Anordnung der Nachtragsverteilung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint.
Ich empfehle Ihnen, gegenüber dem Verwalter zu rekurrieren, ob er vorliegend überhaupt einen Antrag auf Nachvertragsteilung stellt, und ggfs. gegenüber dem Insolvenzgericht, ob vorliegend ein Absehen von der Nachtragsverteilung möglich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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