Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Sollte das Insolvenzgutachten ergeben, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren zu öffnen, wird der aktuelle Insolvenzgutachter zum Insolvenzverwalter bestellt werden. Mit einer entsprechenden Entscheidung ist auch zum Jahresende zu rechnen, da den Arbeitnehmern des Bauunternehmens nur für drei Monate Insolvenzausfallgeld zusteht und dann zu Anfang Januar entschieden werden muss, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann unter Zahlung der Gehälter durch den Verwalter oder ob der Geschäftsbetrieb eingestellt wird muss.
Sie sind Inhaber einer Erstattungsforderung gegen die Bauleistungsversicherung. Die Befugnis, über diese Forderung zu verfügen, wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergehen. Vermutlich sind aktuell auch Sicherungsmaßnahmen angeordnet, sodass vermutlich auch aktuell ein allgemeines Verfügungsverbot gilt. Dies steht in dem Beschluss, in dem der Insolvenzgutachter bestellt wurde.
Im Fall eines Rechtsstreites gegen die Bauwesenversicherung wird es so sein, dass Ihnen mangelnde Prozessführungsbefugnis entgegengehalten werden wird. Sie werden also die Klage aus prozessualen Gründen nicht gewinnen können. Sie haben einen Anspruch auf Absonderung des Anspruches gegen die Versicherung gegen den Insolvenzverwalter, den Sie gegenüber diesem erheben können. Diese Forderung können Sie auch zur Insolvenztabelle anmelden. Die entsprechende Frist wird Ihnen mit der Information über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt werden. Es kann auch durchaus sein, dass die Versicherung fordern wird, dass Ihre Werklohnleistung zur Insolvenztabelle festgestellt ist, bevor sie zahlungspflichtig ist. Dies wird in jedem Fall angenommen für den Fall, dass die Absonderung von Ansprüchen gegen eine Haftpflichtversicherung geltend gemacht wird (so OLG Nürnberg vom 21.06.2012, 5 W 1109/12) Sie wenden sich zwar gegen keine Haftpflichtversicherung, es könnte aber durchaus sein, dass Ihr Fall ähnlich gesehen wird.
Der Insolvenzverwalter wird dann auch noch prüfen wollen, ob er die Abtretung des Anspruches nicht im Wege der sogenannten Insolvenzanfechtung rückgängig machen kann. Sinn des Insolvenzverfahrens ist es, dass alle Gläubiger gleichmäßig bedient werden und niemand ungerecht bevorzugt wird. Die Aussichten einer solchen Anfechtung hängen vor allen Dingen davon ab, wann die Abtretung erfolgt ist. Ich nehme einmal an, dass sie die Abtretung der Versicherungsforderung nicht im Werkvertrag vereinbart haben, daher wird vermutlich eine sogenannte inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO vorliegen. Diese kann unter unterschiedlichen Voraussetzungen angefochten werden je nachdem, ob diese einen Monat oder zweiten oder dritten Monat vor Insolvenzantragstellung erfolgt ist. Da Sie die Rechnung einige Wochen vor Antragstellung erstellt haben, vermute ich eher, dass die Abtretung im zweiten oder dritten Monat erfolgte. In diesem Fall wäre zusätzlich noch die Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmens oder aber eine Gläubigerbenachteiligung erforderlich. Möglich ist auch, dass Sie die Insolvenzanfechtung abwehren können unter Verweis auf ein sogenanntes Bargeschäft gemäß § 142 InsO. Dies würde voraussetzen, dass Ihre Trocknungsleistung als Gegenwert für die Abtretung des Anspruches gegen die Versicherung in den ersten dreißig Tagen nach der Abtretung erfolgt ist.
Der aussichtsreichste nächste Zug wird also vermutlich Ihre Anmeldung der Forderung zur Tabelle des Insolvenzgericht sein nebst Geltendmachung des Absonderungsanspruches im Hinblick auf die Forderung gegen die Bauleistungsversicherung. Hierbei unterstelle ich, dass das Insolvenzverfahren zum Jahreswechsel eröffnet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Nachgang zu Ihrer Info:
Die Abtretungserklärung erfolgte bereits zu Beginn der Bautrocknung, also über 2 1/2 Monate vor der Insolvenzanmeldung. Siehe bereits angegebene Daten.
Hinweis zum Bauträger: Das ist ein reiner Schreibtisch-Bauträger ohne Personal, Geräteinventar und Grundbesitz.
In dem von Ihnen genannten des Urteil OLG Nürnberg, geht es um die Feststellung eines Haftpflichtanspruches. Da ist der Schädiger insolvent geworden. Der Versicherer müßte erst dann zahlen, wenn per Rechtsspruch festgestellt worden sei, dass der Versicherungsanspruch besteht. Die bloße Eintragung in der Insolvenzliste reiche nicht aus.
Das ist in meinem Fall ja nicht so. Eine Anerkennung des Schadenfalles hat der Versicherer ja schon selbst erteilt, durch Freigabe der angebotenen und mit Ihrem Gutachter/Sachverständigen am Objekt abgesprochenen Maßnahmen.
Nachfrage:
Verstehe ich Sie so richtig, dass Sie meinen, dass es auf das Nürnberger OLG-Urteil hinauslaufen könnte und die Klage deswegen abgewiesen werden könnte?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich ihre Nachfrage wie folgt:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg ist nur ein Argument, das aus meiner Sicht zur Abweisung der Klage führen könnte. Dass es sich um einen Haftpflichtfall handelt, ist hier bekannt, siehe hierzu auch meine Ausführungen in der Ausgangsantwort.
Wesentliches Argument für die Abweisung der Klage dürfte zunächst sein Ihre mangelnde Prozessführungsbefugnis. Die Befugnis, über die Forderung gegen die Versicherung zu verfügen, wird bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 InsO auf der Insolvenzverwalter übergehen.I Hierüber wird zum Jahresende entschieden und dies sehr viel schneller als über hre Klage, selbst wenn sie diese heute noch einreichen.
Zudem könnte die Abtretungserklärung angefochten werden, wenn der Bauträger schon anlässlich der Unterzeichnung der Abtretungserklärung insolvent war.
Das Urteil des Oberlandesgerichts ist wie gesagt lediglich ein weiteres Argument, dass zur Abweisung Ihrer Klage führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler