Sehr geehrter Fragesteller,
ein lebenslanges Wohnrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB
. Es ist ein Recht welches sich im Normalfall nicht übertragen läßt, da es an eine bestimmte Person, in diesem Fall Sie persönlich, gebunden bleibt.
Die Pfändung solcher Nutzungsrechte ist zwar grundsätzlich nach § 857 ZPO
möglich, allerdings nur dann, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts auch einem anderen überlassen werden könnte.
In Ihrem Fall gehe ich aber davon aus, dass Ihr Wohnrecht dahingehend beschränkt ist, dass Sie es nur persönlich ausüben dürfen und Ihnen nicht die Überlassung der Wohnung an Dritte gestattet ist und dieser Umstand auch im Grundbuch so eingetragen worden ist.
Im Falle eines Insolvenzverfahrens fällt das Wohnungsrecht ebenfalls als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht in die Insolvenzmasse gemäß § 36 InsO
. Auch ein Insolvenzverwalter könnte nicht zu Ihren Lasten über das Wohnungsrecht verfügen.
Aufgrund der von Ihnen genannten Daten dürfte es auch nicht möglich sein die Übertragung des Wohnrechts anzufechten, weder zu Ihrem noch zum Nachteil Ihres Lebensgefährten.
Ich hoffe Ihre Frage vollständig beantwortet zu haben und wünsche Ihnen für Alles Gute, bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Rückfrage vom Fragesteller
23.09.2019 | 18:53
Hallo
Im Notarvertrag der Schenkungsurkunde steht das ich auf Lebenszeit bgb 1090 ein wohn undmitbenutzungsrecht habe Das Haus bewohn
t im EG Schwiegermutter mein Partner 1.Dienstbarkeit für mich
Im Grundbuch steht beschränkte persönliche Dienstbarkeit im notarvertrag steht noch eigentümerverpflichtet sich keinem 3. Nutzungsrecht zu gewähren, steht so wörtlich nicht im Grundbuch
Mehr steht nicht im Grundbuch.Reicht das so aus?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.09.2019 | 19:06
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, das ist ausreichend. Es bedeutet dass tatsächlich nur Sie selbst das Wohnrecht ausüben dürfen. Sie sollten sich daher wegen einer möglichen Pfändung keine Sorgen machen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke