Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Wie gehen wir weiter vor?
Bei der von Ihnen geforderten Nachlieferung handelt es sich um eine Art der Mängelbeseitigung bzgl. Nacherfüllung. Da nach Ihrer Sachverhaltsschilderung der Insolvenzverwalter nicht den Vertrag mit Ihnen begründet hat, sondern eben die Geschäftsleitung der nunmehr insolventen Unternehmung, handelt es sich bei den ggü. dem Insolvenzverwalter geltend bemachten Forderungen um sog. Insolvenzforderungen nach § 38 InsO
. Diese werden am Ende des Insolvenzverfahrens allenfalls mit einer Quotenzahlung bedient.
Aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses können Sie den Insolvenzverwalter nach § 103 Inso schriftlich um Mitteilung bitten, ob er in das zwischen Ihnen und der insolventen Unternehmung geschlossenen Vertragsvereinbarung eintreten will. Dies wird der Insovlenzverwalter ablehnen.
Der Ihnen hierdurch entstandene Schaden, den Sie selber beziffern müssen, kann zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Hierzu zählt u.a. eine teurere Ersatzlieferung sowie die beispielsweise die zwischenzeitliche Anmietung der Wärmepumpe. Eben alle Kosten, welche durch die unsachgemäße Vertragserfüllung der insolventen Unternehmung entstanden sind.
Das Formular zur Anmeldung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle muss Ihnen der Insolvenzverwalter, im Rahmen der übertragenen Zustellungsaufgaben seitens des Insolvenzgerichts, zusenden.
2.) Wir denken auch an eine Anzeige wegen Betrug. Haben Sie auch dazu einen Rat für uns?
Das stellen eines Strafantrags ist Ihr Recht als geschädigter Gläubiger. Dies zumal zu dem Zeitpunkt in welchem Sie ein Vertragsverhältnis mit der GmbH eingegangen sind, sicherlich bereits von Insolvenzreife auszugehen war.
Allerdings wäre ein Strafantrag gegen die GmbH nicht so effektiv wie bei einer Einzelunternehmung. Bei einer Einzelunternehmung würde nämlich ein Strafantrag ggf. zur Versagung der Restschuldbefreiung führen bzw. ggf. wäre die Forderung nicht von der Restschuldbefreiuung umfasst. Bei einer GmbH existiert dieses Instrument jedoch nicht.
Auch wäre ein Strafanzeige gegen die Geschäftsführer denkbar, da diese - trotz dem Wissen um die Zahlungsunfähigkeit der GmbH - weiter Verträge geschlossen und Zahlungen vereinnahmt haben.
Eine Strafanzeige sollte, zur Wahrung der Erfolgsaussicht einer solchen, nach Möglichkeit von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Auch wären ggf. zivilrechtliche Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern ich Ihre Frage zufriedenstellend beantworten konnte, wäre ich über die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung dankbar.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 11.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Albstraße 45
73249 Wernau
Tel: 07153/9964381
Web: http://www.kanzlei-fuer-wirtschaftsrecht.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Dr. Traub,
vielen Dank für Ihre Beantwortung unserer Fragen.
Wenn wir es richtig verstehen, müssen wir den Insolvenzverwalter zwingend um Mitteilung bitten, ob er in den Vertrag eintritt; erst nach der Ablehnung dessen können wir den Vertrag kündigen und den Auftrag neu vergeben?
Die entsprechenden Forderungen können wir doch aber erst nach Bezifferung durch die Fa. Heizwelt anmelden - das kann sich dann u.U. ewig hinziehen?
Besten Dank im Voraus für Ihre Mühe und einen schönen Tag wünschen
die Bauherren
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
gerne will ich Ihre Nachfrage beantworten.
Durch die Aufforderung ggü. dem Insolvenzverwalter sich zu erklären, wird klargestellt, ob der Vertrag durch den Verwalter (ggf. bzg. der Nachlieferuns- bzw. Mängelansprüche) erfüllt wird. Dies wird dieser ablehnen. Eine Kündigung bedarf es dann nicht, da Sie ja Ihre Leistung bereits erbracht haben und die insolvente Schuldnerin die Gegenleistung nur teilweise erbracht hat. Verweigert der Verwalter den Eintritt in den Vertrag, ist dieser nicht mehr erfüllbar. Hernach können Sie eine "Ersatzbeschaffung" vornehmen und die Kosten ggf. als Schaden zur Insolvenztabelle anmelden.
Da es sich bei der Forderung wegen Nichterfüllung um einen Schadensersatzanspruch handelt, müssen Sie diesen darlegen und auch der Höhe nach bemessen. Die schuldnerische Unternehmung bzw. der Sachbearbeiter der Insolvenztabelle wird diese nicht tun.
Sie sollten in Ihrer Forderungsanmeldung auflisten, welche Teile mangelhaft waren und diesbezüglich großzügig einen Schadensbetrag geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-