Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Den Insolvenzantrag müssen Sie bei dem zuständigen Insolvenzgericht stellen. Örtlich zuständig ist gemäß § 3 Abs. 1 InsO
das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Welches Insolvenzgericht das in Ihrem Fall ist, erfahren Sie z.B. unter www.zustaendiges-insolvenzgericht.de.
Der Insolvenzantrag unterliegt keinen besonderen Formvoraussetzungen. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts gestellt werden. Einige Insolvenzgerichte halten Vordrucke für den Insolvenzantrag bereit. Dem Antrag ist ein Vermögensverzeichnis beizufügen, aus dem durch Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva ein vollständiger Überblick über die Vermögenslage gewonnen werden kann. Zudem ist ein Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis unter Angabe der Anschrift des jeweiligen Gläubigers oder Schuldners sowie des Grundes und der Höhe der Schuld abzugeben. Da es sich in Ihrem Fall um einen sogenannten Eigenantrag des Schuldners handelt, müssen Sie den Eröffnungsgrund nicht glaubhaft machen. Sie sind also nicht verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Insolvenzgründe der bestehende oder drohende Zahlungsfähigkeit ergeben. Allerdings wird das Insolvenzgericht das Verfahren nicht eröffnen, wenn keiner dieser Insolvenzgründe vorliegt. Hier ist folgendes zu beachten:
Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht dazu in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO
). Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist die bloße Zahlungsstockung. Diese liegt vor, wenn der Schuldner die berechtigte Erwartung hat, er werde die Forderungen der Gläubiger innerhalb eines Zeitraums, der üblicherweise als vorübergehend anzusehen ist, erfüllen können. Als ungefährer Richtwert können hier 2 bis 3 Wochen angenommen werden. Der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO
) liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.
Zu beachten ist im Rahmen des Antrags außerdem, welche Verfahrensart für sie einschlägig ist. Zu unterscheiden ist zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Da sie einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sind und - wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe - keine Angestellten hatten, käme bei Ihnen ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht, soweit die Anzahl der Gläubiger weniger als 20 beträgt. Ab 20 Gläubiger ist ein Regelinsolvenzverfahren zu durchlaufen.
Mit dem Insolvenzantrag einhergehen sollte im Allgemeinen auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO
. Nach Durchlaufen einer Wohlverhaltensphase von 6 Jahren besteht dann die Möglichkeit, dass Sie von Ihren noch bestehenden Verbindlichkeiten befreit werden. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie zahlreiche Obliegenheiten, die während dieser Phase bestehen, erfüllen.
Bitte beachten Sie auch, das die Möglichkeit eines Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO
besteht, soweit Ihr Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahren zu decken.
Abschließend erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, dass diese Auskunft unter Berücksichtigung Ihrer Angaben selbstverständlich nicht dazu geeignet ist, eine vollumfassende Rechtsberatung zu ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Bayer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 16.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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16.11.2009
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12:07
Antwort
vonRechtsanwalt Steffen Bayer
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