Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
es gibt grundsätzlich keine Privilegierung bei öffentlich-rechtlichen Schulden, eine Ausnahme ist lediglich dann möglich, wenn Sie Unterhalt schulden. Ansonsten richtet sich der pfändbare Betrag nach der Pfändungstabelle. Auch wenn z.B. die Steuerschulden geschätzt wurden gilt hier die normale Pfändungsfreigrenze.
Bezüglich der Bafög-Schulden gilt, dass diese im Insolvenzfall fällig gestellt werden und damit auch in die Restschuldbefreiung fallen wie andere Schulden, Sie brauchen sich nicht auf eine weitere Stundung einlassen. Ansonsten wird Ihnen das BaföG-Amt eine Stundung wohl immer wieder gewähren und Sie müssen den Betrag dann bei besserem Einkommen doch noch zurückzahlen. Wenn Sie die nächsten Jahre nur ein geringes Einkommen erzielen ist dann eine Insolvenz auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten empfehlenswert.
Für die Fahrtkosten können Sie eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages erhalten, wenn das Projekt und die Kosten gefördert sind bestehen auch gute Erfolgsaussichten, dass solche eine Erhöhung bewilligt wird, insbesondere da es sich um Sozialleistungen handelt. Der Antrag wäre dann beim Insolvenzgericht zu stellen oder (vor der Insolvenz) bei dem Vollstreckungsgericht welches die Pfändungsmaßnahme erlassen hat.
Ich hoffe Ihre Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
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