Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Aussagen des Gerichts und des Verwalters sind im Grunde zutreffend, wenn auch wohl zu Ihren Gunsten laiengerecht formuliert.
Gegen den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung ist immer noch eine Beschwerde möglich, die Frist hierfür beträgt 2 Wochen nach Zugang, daher wird es meist mit der Wiedervorlage usw.. etwa einen Monat dauern, bis Sie auch den Beschluss über die Rechtskraft erhalten.
Dem Gericht ist zuzustimmen, dass ein Gläubiger jetzt erst einen Antrag auf Versagung stellt ist eher unwahrscheinlich.
Zu den Fragen im Einzelnen:
1 Frage:
Stimmt die Aussage vom Insolvenzverwalter bzw vom Insolvenzgericht oder haben die mich angelogen?
Ja, streng genommen werden die Forderungen zu sogenannten "unvollkommenen Verbindlichkeiten". Diese sind nicht durchsetzbar, wenn Sie aber aus Versehen zahlen sollten dürfte ein Gläubiger das Geld in einigen Fällen dennoch behalten.
2 Frage:
Nach Erteilung der Restschuld bekomme ich eine Sperrfrist, aus welchem Grund? Ich dachte, eine Sperrfrist gibt es nur bei Schuldner, die eine Insolvenzstraftat begangen haben.
Damit ist wohl die Sperrfrist für einen erneuten Insolvenzantrag nach § 287a Insolvenzordnung gemeint:
Zitat:§ 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts
(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn
1. dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2. dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.
Diese Frist wird im Bereich des Insolvenzgericht als Sperrfrist bezeichnet. Sie können also erst nach 11 (bzw. in Ihrem Fall wohl 10 Jahren, da noch die alte Rechtslage galt) einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Zitat:3 Frage:
Sollte meine Restschuld nicht erteilt werden, kann ich dagegen vorgehen?
Sollte die Restschuldbefreiung versagt werden können Sie dagegen mit der Beschwerde nach § 290 Absatz 3 Insolvenzordnung vorgehen.
Zitat:§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. (weggefallen)
4. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6. der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Erfahrungsgemäß wird es aber in diesem Stadium weder zu einem Versagungsantrag, noch zu sonstigen Überraschungen kommen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke