Sehr geehrte Rechtssuchende,
nach dem § 26 Abs.2a S.1 SGB III sind Sie in der Zeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherun, wenn Sie ein Kind erziehen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn sie unmittelbar vor der Kinderziehungszeit versicherungspflichtig waren.Wichtig in Ihrem Fall ist, dass auch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Arbeitgebers ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fortbesteht.Es endet sogar dann nicht, wenn sie von der Arbeit freigestellt wurden und Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung erhalten. Somit müssten Sie nach Ende der Kindererziehungszeit Arbeitslosengeld erhalten. Die Höhe beträgt 67 % des Nettoentgelts mit einem Kind.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de