Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Sie müssen nicht die Privatinsolvenz anmelden. Insoweit wäre zunächst zu prüfen, ob für Sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht kommt. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kommt dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 304 InsO vorliegen. § 304 InsO füge ich bei.
Danach ist zunächst gem. § 305 BGB eine Bescheinigung vorzulegen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern im Vorfeld erfolglos war. Eine solche Bescheinigung erhalten Sie von der Schuldnerberatung oder einem Rechtsanwalt, was dann aber Kosten verursachen wird.
2. Eine eidesstattliche Versicherung müssen Sie nur auf Antrag eines Gläubigers abgeben. Durch die Abgabe erfolgt eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Allerdings besteht im Einverständnis mit dem Gläubiger auch die Möglichkeit eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abzugeben, so daß ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis unterbleibt.
3. Zwangsvollstreckungen im eröffneten Insolvenzverfahren sind unzulässig, § 89 InsO.
Zwischen Antrags- und Eröffnungsphase vorgenommene Pfändungen sind nach § 88 i.V.m. § 312 InsO unwirksam, soweit der Gläubiger bis zur Eröffnung des Verfahrens keine Befriedigung aus der Vollstreckung erlangt hat.
4. Der PKW kann aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben werden, wenn Sie auf diesen angewiesen sind. Möglich ist auch, dass Sie an den Treuhänder ein Wertersatz für das Fahrzeug zu zahlen haben. Die Unterhaltskosten für das Kfz haben Sie aus dem pfändungsfreien Einkommen zu entrichten. Eine Pfändung bei Ihrer Frau ist nur möglich, soweit Sie eigene Verbindlichkeiten begründet hat, z.B. in Form einer Schuldübernahme oder Bürgschaft für Ihre Verbindlichkeiten.
5. Diese Entscheidung obliegt Ihnen. Soweit Sie in das nicht EU-Ausland umziehen und dort die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren erfüllen, können Sie auch dort einen Antrag stellen. Sie sollten sich aber im Vorfeld informieren, dass ein solches Verfahren auch in Deutschland anerkannt wird.
6. Sie können während eines Insolvenzverfahrens umziehen, sollten dies aber dem Treuhänder mitteilen. Entsprechend wäre dann auch eine Vereinbarung zu treffen, welchen pfändbaren Betrag Sie an den Treuhänder aus Ihrer Tätigkeit im Nicht EU-Ausland abführen, z.B. bestehen in der Schweiz andere Pfändungsgrenzen als in Deutschland. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hindert Sie nicht daran umzuziehen.
Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise, insbesondere in Bezug auf die Immobilie empfehle ich einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen einzuschalten. Möglicherweise ist die Bank bei einer freihändigen Verwertung bereit auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten, insbesondere wenn ein Insolvenzverfahren beabsichtigt ist, wenn die Bank nicht einlenkt.
Gerne stehen ich Ihnen für eine weitere Beratung zu Verfügung.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick vermittelt zu haben. Im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
§ 304 InsO Grundsatz
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.