Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auch wenn die UG im letzten Jahr einen Verlust von 10.000 € gemacht hat bedeutet das noch nicht, dass eine Insolvenzantragspflicht besteht. Da die UG schon mit wenig Eigenkapital gegründet werden kann ist es hier auch leicht möglich einen Verlust zu erzielen.
Entscheidend ist daher, ob die UG weiterhin in der Lage ist die bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen.
Wenn dies nicht der Fall ist, dann würde gemäß § 19 Insolvenzordnung Überschuldung vorliegen.
Zitat:§ 19 Überschuldung
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Wenn aber noch genügend Geld vorhanden ist oder aufgrund von Kreditvereinbarungen geliehen werden kann und zudem die Zukunftsprognose positiv aussieht liegt keine Überschuldung vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen weniger als 90% der fälligen Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von 3 Wochen beglichen werden können (Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/1). Selbst wenn also Schulden von 100.000 € bestehen und das letzte Jahr mit Verlusten abgeschlossen wurde reicht es aus, wenn genug Geld für die fälligen Raten vorhanden ist und zumindest die Aussicht besteht, dass die Firma in Zukunft weitere Gewinne erwirtschaften wird. Da in Ihrem Fall die letzte BWA mit einem Gewinn abgeschlossen wurde dürfte dies wohl der Fall sein.
Einen Insolvenzantrag müssen Sie erst dann stellen, wenn Sie die Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können und zudem auch innerhalb der nächsten 3 Wochen weder mit Geldeingängen, noch mit der Möglichkeit von Krediten zu rechnen ist. Ansonsten kommt es aber durchaus vor dass Unternehmen grade am Anfang mehrere Jahre mit Verlusten abschließen, langfristig aber mit hohen Gewinnen gerechnet werden kann (siehe z.B. Tesla).
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke