Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
1. Wird das Pflegegeld als Einkommen angerechnet ?
Nach überwiegender Ansicht ist Pflegegeld schon kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 1 ZPO. Damit ist eine Pfändung an sich nicht möglich. Das Pflegegeld wird auch nicht versteuert und fließt auch nicht die Berechnung der Sozialabgaben ein.
Damit handelt es sich bei Pflegegeld um eine Leistung im Sinne § 54 Absatz 3 Nr. 3 SGB I, dieses wird gezahlt um eine gesundheitliche Benachteiligung auszugleichen.
Zitat:§ 54 Pfändung
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
1. Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2. Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4)....
Weiterhin steht das Pflegegeld grundsätzlich dem Pflegebedürftigen zu und nicht der pflegenden Person. Damit wäre die Leistung an sich nur dann pfändbar, wenn das pflegebedürftige Kind Schulden hätte und nicht die Eltern.
2. Wird die Zusatzpflegeversicherung als Einkommen angerechnet.
Nein, es handelt sich dabei ebenfalls um Leistungen an das Kind.
3. Darf ich das Pflegegeld weiter auf das Konto von meinem Vater gehen lassen ?
Ja, dürfen Sie. Insbesondere da es sich eigentlich um Leistungen an das Kind handelt kann es hier auch nicht dazu kommen, dass bei dem Vater gepfändet wird.
4. Wird die Einmalzahlung auch gepfändet?
Die Einmalzahlung ist genauso wie die regelmäßigen monatlichen Zahlungen zum einen nach § 54 SGB I geschützt, zum anderen handelt es sich auch hier um Leistungen an das Kind und nicht an die Eltern.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch schöne Feiertage.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke