Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern keine Gewährleistungsbürgschaft oder eine sonstige Gewährleistungsabsicherung gesondert vertraglich vereinbart worden ist, werden Sie Probleme habe, mögliche Gewährleistungsansprüche wirtschaftlich durchzusetzen.
Zwar haftet das Unternehmen theoretisch noch wegen der Schlechterfüllung des Vertrages für die Mangelbeseitigung - in der Praxis wird das Unternehmen diese Ansprüche nicht erfüllen können, so dass Sie auf den Kosten "hängen bleiben" werden.
Daher wäre es sicherlich besser gewesen, den Bauvertrag auch auf dieses Risiko hin VORAB von einem Fachmann prüfen zu lassen - leider ist das nun nicht mehr zu ändern.
Eine geringe Chance würde dann bestehen, wenn die möglichen Gewährleistungsansprüche gegen die Subunternehmer im Vertrag abgetreten worden sind, Sie sich also direkt mit den ausführenden Handwerksunternehmen bei Gewährleistung auseinandersetzen sollten.
Dann, aber auch nur dann könnten Sie direkt gegen die Subunternehmer vorgehen und die Insolvenz des Hauptunternehmes würde keine Rolle spielen.
Aber dieses muss ausdrücklich vertraglich vereinbart worden sein, so dass der Vertrag auf diese Besonderheit hin zu prüfen wäre.
Leider kann ich Ihnen keine bessere Information zukommen lassen.
Bereits bestehende Mängel können zur Insolvenztabelle angemeldet werden; allerdings werden Sie dann (wenn überhaupt) eher bescheidenen Quote rechnen können. Aber anmelden sollten Sie die Ansprüche schon.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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Diese Antwort ist vom 19.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank Herr Bohle für Ihre Antworten.
Ich denke, da haben wir wohl schlechte Karten. Da haben wir in der Abschlussphase des Vertrages schlicht nicht dran gedacht.
Für die Bauleistungen selber werden wir daher wohl keine Gewährleistung mehr haben.
Wie sieht es mit der Herstellergarantie für eingebaute Geräte / Sanitärobjekte aus? Ich denke hier vor allem an die Heizung oder die Badewanne. Was wäre, wen diese jetzt den Geist aufgeben würde.
Gäbe es dafür Gewährleistungsansprüche? Wenn ja, welche Fristen würden da gelten? Würden wir da von den Firmen noch Unterlagen anfordern müssen?
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsschilderung befürchte ich auch, dass Sie Pech haben könnten.
Sofern es eine selbständige Garantieerklärung der Hersteller gibt, hätten Sie gegen den Hersteller einen Direktanspruch - die Insolvenz des Bauunternehmers hätte dann keinen Einfluss auf diese Art der Garantieansprüche.
Dazu sollten Sie sich alle Unterlagen, die Garantieurkunde und einen Auszug der Garantiebedingungen aushändigen lassen, da viele Garantieerklärungen unter gewisse Bedigungen (Wartung etc.) stehen. Diese Garantiebedingungen müssten dann von Ihnen nachweisbar erfüllt worden sein.
Die Fristen ergeben sich aus der Garantieerklärung, da diese meistens genau zeitlich begrenzt abgegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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