Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
a) Generell kann gesagt werden, dass die Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung besser ist als die Durchführung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Denn dadurch können Kosten für das gerichtliche Verfahren, hierzu würden zu denen des Gerichts weitere hinzukommen, wie die Vergütung des zu bestellenden Insolvenzverwalters und übrige Auslagen. Wollen Sie im gerichtlichen Verfahren auch einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen, kämen auch dessen Kosten hinzu.
Sie sollten allerdings auch prüfen, ob für Sie die Möglichkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Betracht kommt. Das kann auch bei Schuldnern Anwendung finden, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind (das wäre der Fall, wenn weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind)und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren enthält für den Schuldner im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren einige Erleichterungen und ist auch kostengünstiger.
b)Welchen Anteil die Finanzämter und die Banken akzeptieren, lässt sich schwer vorhersagen. Das wird zum einen von der Gesamthöhe der Forderungen und der Höhe des Betrages abhängen, der Ihnen insgesamt zur Schuldentilgung zur Verfügung steht.
Oftmals haben sich Banken vom Schuldner Bezüge aus einem Dienstverhältnis abtreten oder verpfänden lassen. Dann sind sie mit ihren Forderungen gegenüber anderen Gläubigern und deren Verbindlichkeiten im Vorteil. Denn diese Abtretung gilt auch für laufende Bezüge des Schuldners, die dieser bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt. Dementsprechend werden die Banken dann auch mehr fordern wollen.
c)Sofern alle Forderungen gleichrangig gesichert sind, insbesondere wenn Sie keine Ansprüche auf laufende Bezüge, wie unter b) genannt, abgetreten haben, sind alle Gläubiger gleich zu behandeln.
d) Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, so muss dieser nicht unbedingt aus Ihrer Region stammen. Insbesondere muss sich sein Kanzleisitz nicht im Bezirk Ihres Insolvenzgerichts befinden.
Zunächst entstehen Kosten, wenn Sie der Rechtsanwalt im Rahmen des Versuchs einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung vertritt. Hier könnte jedoch die Inanspruchnahme von Beratungshilfe in Betracht kommen. Einen Beratungshilfeschein können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragen. Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, können damit zum großen Teil die Kosten eines Rechtsanwalts im außergerichtlichen Verfahren abgedeckt werden - der Rechtsanwalt kann Ihnen dann lediglich eine Gebühr in Höhe von 10 Euro in Rechnung stellen. Die übrigen Kosten übernimmt dann die Justizkasse.
Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit im Insolvenzverfahren werden nach dem Wert der Insolvenzmasse, das ist das gesamte, dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehörende und während des Verfahrens von ihm erlangte Vermögen, berechnet und hängen im übrigen vom Umfang seiner Tätigkeit ab. Der Mindestbetrag liegt hier bei 4.000 Euro. War der Rechtsanwalt für den Schuldner im Eröffnungsverfahren und im Schuldenbereinigungsverfahren tätig, kann er bei Ansatz dieses Mindestbetrages eine Gebühr in Höhe von 367,50 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer berechnen. Ist er darüber hinaus auch im Verfahren über den Insolvenzplan für den Schuldner tätig, fällt eine weitere Gebühr in Höhe von 245 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer an. Hat der Rechtsanwalt für den von ihm vertretenen Schulder in diesem Verfahren einen Insolvenzplan vorgelegt, erhöht sich die letztgenannte Gebühr auf 735 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Sämtliche Gebühren würden steigen, wenn der Gegenstandswert über 4.000 Euro liegt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen ein wenig weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de