Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Die Angestellten müssen nicht zwigend gekündigt werden, dies bietet sich aber an, wenn der Betrieb nicht fortgeführt werden soll. Insbesondere kann dadurch ein Anwachsen weitere Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherungsträgern verhindert werden. Die bevorstehende oder zu beantragende Insolvenz stellt allerdings keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, so dass entsprechende Kündigungsfristen einzuhalten sind.
2. Sobald der Geschäftsbetrieb eingestellt ist bzw. feststeht, dass dieser nicht mehr fortgeführt wird, ist das Gewerbe abzumelden.
3. Handelt es sich um eine Einzelunternehmen wird je nach Anzahl der Gläubiger ein Regel- oder Privatinsolvenzverfahren eingelietet. Aufgrund der selbständigen Tätigkeit ist mit einem Regelinsolvenzverfahren zu rechnen. Eine Einstellung mangels Masse erfolgt hier nicht, wenn die Verfahrenskosten gezahlt oder gestundet werden. Im Falle eines Regelinsolvenzverfahren ist ein vorheriger außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht erforderlich.
4. Entsprechende Verbindlichkeiten werden in einem Insolvenzverfahren zusammengefasst und die Restschuldbefreiung erfolgt für alle Verbindlichkeiten, soweit nicht eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet und festgestellt wurde.
5. Der Unterhalt rrichtet sich nach dem Nettoeinkommen und führt zu einer Anhebung des pfändbaren Einkommen. Der Selbstbehalt steigt mit zunehmenden Nettoeinkommen an. Der Mindestselbstbehalt liegt dabei bei EUR 900,- bei einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
6. Eine Angaben ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch sollte auch mit dem Treuhänder/Insolvenzverwalter abgesprochen werden, dass Ihr Freund die pfändbaren Beträge an die Insolvenzmasse und Vorlegung der Gehaltsnachweise selbst abführt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen