Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Erfordernis einen Nachweis zu führen, dass der Insolvenzgrund weggefallen ist folgt aus folgender Regelung:
§ 14 Abs. 1, Satz 2 InsO
War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der
Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.
Sie können zwar auf eine Entscheidung des LG Berlin, Az.: 85 T 386/11 verweisen, wonach der Antragssteller ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Insolvenzantrages vorbringen muss. Der Verweis auf § 14, Abs. 1, Satz 2 Inso reicht hierbei nicht aus.
Gleichwohl sollten Sie gegenüber dem Insolvenzgericht unter Vorlage von BWA und den Unternehmensaussichten darlegen, dass keine Zahlungsunfähigkeit und auch keine Überschuldung gegeben ist. Zwar besteht gegen die Entscheidung über die Aufrechterhaltung die Möglichkeit Beschwerde einzulegen, jedoch verlieren Sie für das Unternehmens wertvolle Zeit. Insoweit ist es ratsam, auch wenn die Entscheidung des LG Berlin die Darlegenungslast umkehrt mit Unterstützung des Steuerberaters entsprechende BWA´s und Prognosen vorzulegen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen