Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Allein die Eheschließung mit Ihnen begründet rechtlich tatsächlich kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Ihrem Mann und seiner Stieftochter, auch wenn er soziale Verantwortung für sie übernehmen möchte bzw. dies auch tut. Die rechtliche Vaterschaft des § 1592 BGB
geht vom biologischen Vater aus. Wenn Ihr Ehemann jedoch auch im rechtlichen Sinne die Vaterschaft für Ihre Tochter übernehmen möchte, ist dies im Wege einer Anerkennung oder einer Stiefkindadoption möglich. Die Anerkennung erfordert gem. § 1595 BGB
Ihre Zustimmung. Die Anerkennung und Ihre Zustimmung müssen gem. § 1597 BGB
öffentlich beurkundet werden, so dass zu empfehlen ist, einen Notar aufzusuchen. Erst danach wird die Anerkennung auch juristisch wirksam und enfaltet Rechtswirkungen. Vorher hat das Jugendamt die Anerkennung tatsächlich nicht zu berücksichtigen. Eine Stiefkindadoption hingegen kann nur im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
03.02.2012 | 21:31
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wie sieht es denn bzgl. der Kindergartenbeiträge aus? Werden diese nachträglich erhöht, da dann beide Einkommen angerechnet werden?
Rückfrage vom Fragesteller
03.02.2012 | 21:39
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wie sieht es denn bzgl. der Kindergartenbeiträge aus? Werden diese nachträglich erhöht, da dann beide Einkommen angerechnet werden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.02.2012 | 22:06
Sehr geehrte Fragestellerin,
dies nicht so. Gem. § 1594 I BGB
treten die Rechtsfolgen der Anerkennung nur mit Wirkung für die Zukunft aber nicht rückwirkend ein.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt