Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, wobei ich zu beachten habe, dass Sie trotz der komplexen Fragestellung und des Ausgangsachverhaltes den Richtpreis deutlich unterschritten haben:
Zunächst stellt sich die Frage, ob Sie noch Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung sind oder ob Sie ggf. bei einer Erkrankung Probleme bekommen in Bezug auf die Übernahme der Behandlungskosten. Gemäß Art. 4 des Sozialversicherungsabkommem zwischen Deutschland und China, eines völkerrechtlichen Vertrags, können Sie bis zu 48 Monate Mitglied der deutschen Kranken- und Rentenversicherung bleiben, wenn Sie nach China entsandt wurden, um dort Arbeiten für den Arbeitgeber durchzuführen. Wenn Sie also glaubhaft gegenüber der Krankenkasse argumentieren können, dass Sie nur vorübergehend in China tätig sein sollen, haben Sie noch kein Problem. Spätestens nach 48 Monaten müssen Sie sich aber in China versichern. Sie können sich die Mitgliedschaft in der deutschen Versicherung gemäß Art. 9 des Abkommens von Ihrer Krankenkasse bestätigen lassen.
Problematischer ist es mit der Einkommensteuer. Nach Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens können Sie Ihr Gehalt nur dann in Deutschland versteuern, wenn Sie sich weniger als 183 Tage pro Kalenderjahr in China aufhalten. Dies war 2012 wohl nicht der Fall und wird auch 2013 nicht der Fall sein. Sie müssten daher in China steuern zahlen. Dies sollte mit Ihrer Arbeitgeberin geklärt werden.
Im Hinblick auf Kosten der Wohnung in China müsste geschaut werden, welcher Arbeitsort in Ihrem Vertrag steht. Ist dies Deutschland, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Miete nach § 670 BGB
, soweit nicht etwas Anderes im Arbeitsvertrag steht. Dieser müsste auch auf Ausschlussfristen geprüft werden. Solche ordnen an, dass Ansprüche untergehen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden. Üblicherweise werden hier drei Monate vereinbart.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 08.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sehr geehrte Dr. Scheibeler,
vielen Dank für Ihre Hinweise. Zu Punkt: Kosten der Wohnung hätte ich noch Nachfrage. In meinem Vertrag steht keiner Arbeitsort (nur Arbeitsgeberanschrift), D.H „soweit nicht etwas Anderes im Arbeitsvertrag steht". Hätte ich doch die Ansprüche auf Unterkunft? Aber wenn ich richtig verstanden habe, das hätte ich früher machen sollen? denn ich schon seit 18 Monate in China bin und wäre die Ausschlussfristen seit längst überschritten…..
Die Ausschlussfrist, fällt mir ein, gilt wahrscheinlich auch für stattlichen Feiertagen in Deutschland: da in China und Deutschland unterschiedlichen Feiertagen gibt, habe ich in den letzten 18 Monate kaum deutsche Feiertagen frei gemacht. Andersrum auch wenige chin. Feiertagen…solche Details hätte ich wirklich vorher klären müssen, bevor auf mal alles einfällt.
Ebenfalls vielen Dank noch mal. In 4 Wochen bin ich in Deutschland und Ich werde mit Arbeitsgeber sprechen. Ggf. vereinbare ich mit Ihnen für weitere Beratungstermine, falls es möglich ist.
Viele Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ob Sie einen Anspruch auf Übernahme der Wohnkosten haben, lässt sich aus der Ferne ohne Durchsicht des Vertrags leider nicht abschließend beurteilen. Wenn kein konkreter Einsatzort genannt ist und sich auch nicht durch Auslegung ermitteln ist, ggf. sogar eine wirksame Versetzungsklausel enthalten ist, wäre es denkbar, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Soweit eine wirksame Ausschlussfrist in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten ist, dürfte ein großer Teil der Ansprüche ohnehin verfallen sein.
In Bezug auf die Feiertage gilt die Regel, dass sich dies nach dem Einsatzort richten. Wenn Sie also die chinesischen Feiertage frei bekommen haben, besteht hier vermutlich kein Anspruch auf Überstundenvergütung o.ä. Sie haben zudem Recht, dass auch hier die Ausschlussfrist greifen würde.
Selbstverständlich können Sie einen Termin in meiner Kanzlei zwecks eines persönlichen Gespräches vereinbaren, wenn Sie demnächst in Deutschland sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler