Sehr geehrter Ratsuchender,
da Sie nicht rechtzeitig innerhalb der Mahnfrist bis zum 23.12.2010 gezahlt haben, war der Anbieter zur Einschaltung des Inkassobüros berechtigt. Die Inkassokosten (zur Höhe siehe unten) sind dem Grunde nach als Rechtsverfolgungskosten gem. § 286 BGB
zu erstatten.
Ihre Zahlung vom 30.12.2010 war zudem nicht ausreichend, da die Mahngebühren iHv. 5,-- € fehlten. Auch aus diesem Grund ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens gerechtfertigt, um den Anbieter bei der Rechtsverfolgung zu entlasten.
Erstattungsfähig sind Inkassokosten allerdings nur in der Höhe, in der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes angefallen wären. Diese betragen bei derartigen Zahlungsaufforderungen bei einem Streitwert von bis 300,-- € für die Hauptforderung üblicherweise 39,-- € netto (bei Berechtigung des Gläubigers zum Vorsteuerabzug). In dieser Höhe sollten Sie die Inkassokosten anerkennen und begleichen.
Ebenfalls zu zahlen sind die Zinsen, die allerdings aufgrund Ihrer Zahlung vom 30.12.2010 neu berechnet werden müssen. Die Differenz liegt dabei aber im Cent-Bereich und sollte keine weitere Auseinandersetzung wert sein.
Die weitergehenden (ggf. doppelt berechneten) Inkassokosten und die Kontoführungsgebühren sollten Sie zurückweisen. Diese Kosten sind im Allgemeinen nicht zu erstatten.
Wichtig ist, dass Sie bei allen weiteren Zahlungen genau angeben, auf welche Position zu bezahlen möchten, damit die Gegenseite nicht die Eingänge im eigenen Interesse verrechnet.
Diese Antwort ist vom 19.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
ich bin in der Angelegenheit vorgegangen, wie mir hier empfohlen wurde. Nun habe ich erst eine Antwort des Inkassounternehmens erhalten, welches natürlich weiter auf der Zahlung besteht und nun einen Brief von einem Rechtsanwalt vorliegen, der die Restsumme plus Rechtsanwaltsgebühren einfordert.
Dürfte ich Ihnen diese Schreiben weiterleiten mit der Bitte um einen Rat, wie hier weiter zu verfahren ist? Selbstverständlich gegen Übernahme der anfallenden Kosten.
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte übersenden Sie mir die Unterlagen (möglichst per email oder Fax); ich melde mich dann bei Ihnen.
Mit freundlichem Gruß