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Diese Antwort ist vom 25.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage darf ich Ihnen anhand der zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworten:
1.
Bei den Inkassokosten handelt es sich um sogenannte Rechtsverfolgungskosten. Solche Kosten sind von dem Schuldner, in diesem Fall von Ihnen, dann zu übernehmen, wenn Sie sich mit der Zahlung der Rechnung in Verzug befanden. Dies bedingt jedoch, dass Ihnen überhaupt eine Rechnung mit einem Zahlungsziel (Datum, bis wann Sie zahlen sollen) oder aber eine Mahnung zugegangen ist. Ich verstehe Sie so, dass Sie vermuten, dass Sie die Rechnung vielleicht per Email erhalten haben, diese jedoch von Ihrem Spamfilter herausgefischt und gelöscht wurde. In diesem Falle wären Ihnen die Rechnung dennoch zugegangen. Denn die Sicherstellung, dass für Sie bestimmte Nachrichten Sie auch erreichen, liegt in Ihrem Verantwortungsbereich. Leider ist nun der Inhalt der "verlorenen" Rechnung nicht bekannt, so dass ich Ihnen nicht sagen kann, ob die Rechnung ein Zahlungsziel enthielt, dessen Überschreitung einen Verzug ausgelöst hätte. Lag Verzug vor, so kann der Gläubiger grundsätzlich auch einen Dritten, hier ein Inkassobüro, mit der Geltendmachung der Forderung beauftragen.
2.
Ich gebe Ihnen Recht, dass die Mahnkosten für die vermeintlich versandten "Mahnemails" überhöht sind. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit für per Brief versandte Mahnungen einen Betrag von 2,50 EUR als gerade noch zulässig angesehen. Bei einem Emailversand dürfte der erstattungsfähige Betrag unter den 2,50 EUR liegen.
3.
Es ist in der Rechtsprechung nicht unstreitig, ob die Gebühren für ein Inkassounternehmen überhaupt von einem Schuldner zu übernehmen sind. Der Bundesgerichtshof hat dies zuletzt im Jahr 2005 grundsätzlich bejaht.
4.
Die Gebühren der Inkassounternehmen orientieren sich an dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das Inkassounternehmen hat in Ihrem Fall einen Faktor zu Grunde gelegt, welcher einem einfachen Aufforderungsschreiben aus meiner Sicht nicht gerecht wird. Berechtigt wäre ein Betrag in Höhe von ca. 20,00 EUR brutto. Ich muss jedoch darauf hinweisen, dass in der Vergangenheit Gerichte durchaus auch deutlich höhere Inkassokosten "durchgewunken" haben.
4.
Sie können unter Hinweis auf Rechtsprechung die Zahlung der Inkassokosten verweigern. Allerdings dürfte dies von dem Inkassounternehmen nicht akzeptiert werden. Es ist daher durchaus eine Überlegung wert das Inkassobüro anzuschreiben und mitzuteilen, dass Sie ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht einen Betrag in Höhe von 22,50 EUR überwiesen haben. Dieser Bertrag setzt sich aus Rechtsverfolgungskosten (20,00 EUR) und Mahngebühren (2,50 EUR) zusammen. Dann haben Sie das aus meiner Sicht mögliche getan, um die Angelegenheit noch gütlich und ohne die Einschaltung der Gerichte abzuschließen. Was das Inkassounternehmen daraus macht, liegt dann nicht mehr in Ihren Händen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Freundliche Grüße
Hauke Flamming LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
25.03.2015 | 13:22
Die Rechnung sowie 1 Mahnung wurde mir auf meine umgehende Nachfrage zur Verfügung gestellt und enthielt ein Zahlungsziel sowie den Hinweis auf ggf. eintretenden Verzug. Habe ich Sie richtig verstanden, dass es reicht, wenn Klarna/Ident Inkasso Ihrerseits den Ausgang der Emails bei ihnen (deklariert als "zahlreiche Kontaktversuche" zusammen mit vermutlich einem Brief, von denen uns leider keiner erreicht hat) nachweist? Ich kann also folglich nicht mit dem "Nichterhalt" irgendeines Schreibens (laut Ident zuerst per Email dann postalisch) argumentieren, richtig!?
Die Argumentation von Ident lautet hierzu: "Bei Kaufabschluss und durch Erhalt der Ware erhielten Sie Kenntnis von Ihrer Zahlungspflicht. Da Sie auf keinen der zahlreichen Kontaktversuche der Klarna AB reagiert haben, wurde Ihre Rechnung nun an Ident Inkasso zur weiteren Eintreibung übergeben."
Wie beschrieben ist ein für mich wichtiger Aspekt (wenn nicht gar der wichtigste) der Gesamtfragestellung, wie hoch die Gefahr eines Schufa-Eintrags bei der beschriebenen Konstellation ist (den ich natürlich vermeiden möchte)? Wenn ich nun die angezeigten 22,50€ überweise, bleibt die Gefahr doch vermutlich gleich hoch (denn Geldeintreiben und möglichst hohe Inkassogebühren sind ja Kern des Geschäftsmodells von Ident)? Oder ändert sich dadurch etwas? Habe ich hier die Möglichkeit wie auch immer gearteten "rechtssicheren Widerspruch" einzulegen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.03.2015 | 13:50
Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
1.
Nein, es ist nicht ausreichend, wenn der Gläubiger lediglich den Nachweis erbringt das er die Rechnung/Mahnung versandt hat. Er muss den Zugang bei Ihnen beweisen. Dies gilt bei Emails und Briefen.
Sie hatten jedoch mitgeteilt, dass die Rechnung wohl im Spamfilter hängen geblieben ist. In diesem Fall wäre die Rechnung zugegangen. Denn das der Spamfilter die Rechnung abgefangen hat liegt nicht im Verantwortungsbereich des Gläubigers. Sie können natürlich bestreiten, dass Ihnen die Rechnung oder "irgendwelche" Schreiben nicht zugegangen sind. Dies wäre ggf. jedoch wahrheitswidrig. In einem gerichtlichen Verfahren würde man mit diesem Vorbringen eine Grenze überschreiten.
Die Argumentation des Inkassounternehmens ist "an den Haaren herbeigezogen". Denn nur weil Sie etwas kaufen bedeutet dies nicht, dass Sie ohne eine Rechnung auf Verdacht auf ein vermutetes Konto des Käufers zahlen.
2.
Ich kann Ihnen nicht sagen, wie hoch das Risiko eines Schufaeintrages ist. Bei der Schufa handelt es sich nicht um eine staatliche Stelle. Sie prüft auch nicht was ihr gemeldet wird. Die Schufa selbst erhebt keine Daten, insbesondere führt sie keine Recherchen durch. Sie ist eine reine Datensammelstelle und verlässt sich ganz und gar auf die Angaben ihrer Vertragspartner. Wenn Sie das Risiko eines Negativeintrages vollständig vermeiden wollen, dann werden Sie der Forderung der Gegenseite nachkommen müssen. Im Umkehrschluss würde dies jedoch bedeuten, dass Sie jede an Sie herangetragene Forderung aus Furcht vor einer Meldung an die Schufa begleichen müssten. Dies kann nicht Sinn der Sache sein.
Es besteht für Sie die Möglichkeit bei der Schufa einen Auszug über die zu Ihnen gespeicherten Daten zu erhalten. Sie können für den Fall, dass dort etwas nicht korrekt wiedergegeben wird, die Löschung des Eintrags verlangen. Wenn die Schufa innerhalb einer angemessenen Frist nicht überprüfen kann, ob die Daten richtig oder falsch sind, werden die Daten bis zur Klärung der Angelegenheit gesperrt. Es ist auch ratsam parallel die Berichtigung der Daten vom jeweiligen Vertragspartner der Schufa, dies wäre der Verkäufer, zu verlangen, weil derjenige, der die falsche Eintragung verursacht hat, zu deren Widerruf gegenüber der Schufa verpflichtet ist.
3.
Wenn Sie die 22,50 EUR überweisen (ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht) haben Sie jedenfalls in einem Gerichtsverfahren in dem Mahngebühren und Inkassokosten geltend gemacht werden, gute Karten. Zumindest das Risiko eines Prozesses könnten Sie auf diese Weise verringern.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort gedient zu haben.
Freundliche Grüße
Hauke Flamming LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht