Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
1. Es kommt darauf an, ob Sie mit der Fa. vereinbart haben, dass Sie die Sachen selbst abholen oder dass man Ihnen die Sachen zuschicken möge. Im ersten Fall bestand kein Anlass, Ihnen die Sachen zuzusenden. Im zweiten Fall hätten Sie (da vereinbart) die Kosten der Versendung zu tragen.
War nichts vereinbart, sondern stand nur im Raum, dass Sie die Sachen abholen würden, so könnte die Fa. einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen Sie haben. Dieser Anspruch könnte jedoch an § 683 BGB
scheitern, wenn die Zusendung nicht Ihrem Willen entsprach, wofür gute Gründe sprechen, da Sie eine Zusendung nicht wollten. Das Ergebnis ist jedoch insoweit offen.
2. Die Inkassokosten wären (nur) dann von Ihnen zu tragen, wenn die Fa. einen Anspruch auf Ersatz der Versendungskosten hat, siehe dazu oben.
3. Eine ganz andere Bewertung der Ansprüche der Gegenseite kann sich jedoch dann ergeben, wenn die Fa. den Betreuungsvertrag gar nicht fristlos kündigen durfte, also kein fristloser Kündigungsgrund bestanden hat. Dazu haben Sie nichts gesagt.
4. Das Ergebnis hängt von dem Bestehen oder Nichtbestehen der oben unter 1. angesprochenen Ansprüche ab. Das Ergebnis kann daher so nicht vorweggenommen werden, wenngleich ich meine, dass Sie nach dem von Ihnen Geschilderten durchaus Chancen haben, zu obsiegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen dank für diese Antwort. In unseren E-mails war immer nur von einer Abholung geschrieben worden. Wann ich es abholen wollte habe ich aber nicht geschrieben. Da die Fa. normale Bürozeiten hat dachte ich ich tu das wenn ich wieder mit dem Auto zur Arbeit fahre .
Was mich besonders interessiert ist natürlich auch die Frage war eine fristlose Kündigung wirklich gerechtfertigt? Auf diese Frage habe ich leider noch keine Antwort, da ich bisher noch nichts zu einer Kündigung im Vertrag gefunden habe. Wie würde denn so etwas gesetzlich vorgeschrieben sein? der Vertrag wurde am 13.06.2006 unterschrieben und wurde noch am gleichen Tag umgesetzt d.h. sie haben den Hund betreut. Dann am 16.06.2006 wurde er "ab sofort" gekündigt.
"In unseren Räumen ist die Betreuung prinzipell von bis zu max. 3 Tieren zeitgleich möglich... Aufgrund des hohen Auftragvolumens nach unserer Eröffnung können wir diesen Service leider nicht mehr in dieser Form anbieten, Zeiteinsatz des Personals stehen leider der Unwirtschaftlichkeit dieser Leistung gegenüber sodaß wir hier eine Entscheidung treffen mußten. Zukünftig werden wir Hunde nur noch in private Pflegestellen oder Einrichtungen vermitteln."
Soviel zu dem Kündigungsschreiben. Leider haben Sie mir keine Pflegestelle genannt.
Bisher habe ich angenommen das der Vertrag 14 Tage nach dem Abschluß frei von beiden Seiten kündbar war.
Was wäre wenn der Vertrag nicht fristlos gekündigt hätte werden dürfen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Entscheidend ist, dass Sie zu erkennen gegeben haben, die Sachen selbst abzuholen. Nach Ihrer Schilderung bestand daher für die Gegenseite kein Grund, ohne Ankündigung Ihnen die Sachen einfach zuzusenden. Ein Anspruch der Gegenseite aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht daher nicht.
2. Wann der Vertrag jeweils gekündigt werden konnte, kann ich ohne nähere Kenntnis der Umstände kaum verbindlich feststellen. Ich würde den Vertrag als Dienstvertrag einstufen; eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB
halte ich hier nicht für unmöglich.
Ansonsten käme es, was die Frist einer ordentlichen Kündigung angeht, darauf an, für welchen Zeitraum jeweils die Vergütung bemessen war (nach Tagen, Wochen, Monaten).
3. Hinsichtlich der Abwehr der angesprochenen Ansprüche (Versendungs- und Inkassokosten) kommt es auf das unter 1. Ausgeführte an. So wie Sie den Sachverhalt geschildert haben, könnte die Fa. die unaufgeforderte Versendung nicht ersetzt verlangen und demgemäß auch nicht die Inkassokosten.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt