Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass sie ein anwaltliches Aufforderungsschreiben erhalten haben, obwohl die Hauptforderung bereits bezahlt wurde.
Ein solches Aufforderungsschreiben sollten Sie ignorieren, denn eine Rechnung vom eingeschalteten Rechtsanwalt müssen Sie nur bezahlen, wenn Sie sich noch in Verzug mit der Zahlung befanden. Dies war hinsichtlich der Hauptforderung aber nicht mehr der Fall.
Da vorhergehende Mahnungen nicht erfolgt sind, kann auch insoweit kein Anspruch auf die jetzt geltend gemachten Gebühren entstanden sein.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es sich hier um eine nicht berechtigte Forderung handelt.
Sollte das gerichtliche Mahnverfahren trotzdem eingeleitet werden, rate ich zur Hinzuziehung eines Kollegen, damit dieser die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruches überprüfen kann. Die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe hätte die gegnerische Seite übrigens zu erstatten, soweit der Anspruch auf die Inkassogebühren tatsächlich nicht besteht.
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