Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
1. Generell müssen Sie Kosten der Rechtsverfolgung tragen, wenn sie sich im Verzug befunden haben. Dies ist hier Tatfrage.
Insofern sie noch den Nachweis erbringen können, dass sie dem Buchhändler tatsächlich die neue Kartennummer mitgeteilt haben, haben sie sich auf keinen Fall in Verzug befunden. Dies sollte sich letztlich auch dadurch belegen lassen, dass sie ansonsten die Bücher nicht erhalten hätten.
Wenn Sie dies aber nicht nachweisen können, müßte grds. der Verkäufer nachweisen, dass er sie angemahnt hat.
Allerdings gibt es auch eine gesetzliche Vermutung für Verzug, vorausgesetzt sie wurden entsprechend belehrt, dass nämlich gemäß § 286 Abs. 3 BGB
Verzug automatisch nach einem Monat nach Lieferung der Ware eintritt. Dies ist aber in den seltensten Fällen gegeben.
In dem Zusammenhang ist noch wichtig, dass die meisten Gerichte Inkassokosten ohnehin nicht als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung anerkennen. Diesbezüglich sollten Sie einmal mit einem in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwalt kommunizieren, wie die dortige Praxis ist.
2. Allgemein, wenn sie die Korrespondenz mit dem Inkasso in dem aufnehmen, akzeptieren sie natürlich nicht die Inkassokosten. Ich würde aber in dem Schreiben steht darauf hinweisen, dass Sie die Kosten nicht übernehmen werden, ferner würde ich den Sachverhalt aufklären, vorallem auch den Buchpreis überweisen, da dieser geschuldet wird. Wenn Sie jetzt nämlich nicht leisten, befinden sie sich im Zweifel in Verzug.
2. An den Buchhändler würde ich keineswegs überweisen, dieser hat die Sache ja auch bereits an die Inkassofirma abgegeben.
4. Ein Fax wird wohl ausreichen, allerdings beweist das Empfangsprotokoll nicht, dass die von Ihnen gewünschte Erklärung auch tatsächlich in dem betreffenden nachzuweisenden Schreiben enthalten war. Ich würde lieber ein Einwurfeinschreiben versenden.
5. Wenn sie nach Aufforderung des Inkassounternehmens nicht zahlen, besteht generell Verzug, so das spätere Rechtsanwaltskosten berechtigt wären.
6. Tip: Meistens weisen Inkassounternehmen weder eine Vollmacht noch eine Abtretung der betreffenden Forderung nach. Dies können sie wie folgt nutzbar machen:
Sie schreiben das Inkassounternehmen an, rügen das Fehlen einer Vollmacht oder Abtretungserklärung, beschreiben den Sachverhalt (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht), weisen die Inkassokosten und Mahnkosten zurück und weisen den gerechtfertigten Betrag an (ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht). Sollte dann weiterer Schriftverkehr wegen der Inkassokosten kommen, würde ich nicht mehr reagieren. Damit erledigt sich in den meisten Fällen das Problem Inkasso.
Ich konnte ihn hoffentlich weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Hellmann
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 02.06.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 02.06.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen