Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eigentümer des Fahrzeugs dürfte die Bank sein. Dann könnte die Bank grundsätzlich Herausgabe nach § 985 BGB
verlangen. Allerdings haben Sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der Bank – die aber genauer zu prüfen wäre – ein Besitzrecht an dem Fahrzeug nach § 986 I 1 BGB
. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vertrag von der Bank wegen des Zahlungsrückstands gekündigt worden wäre. In diesem Falle besteht kein Besitzrecht an dem Fahrzeug mehr und die Bank könnte dieses heraus verlangen.
Da Sie nichts zu einer Kündigung mitteilen, gehe ich davon aus, dass eine Kündigung des Vertrags seitens der Bank nicht erfolgt ist. Dann darf der Mitarbeiter des Inkassobüros aber auch das Fahrzeug nicht einfach so mitnehmen, da kein Vollstreckungstitel vorliegt.
Jedenfalls war es richtig, dass Sie die Bank angeschrieben haben und um Aufstellung der Kosten baten. Eine Reaktion hierauf kann durchaus einige Tage dauern. Sofern Sie eine Frist gesetzt haben, dürfen Sie innerhalb dieser Frist mit einer Rückmeldung rechnen. Sicherheitshalber können Sie bei der Bank anrufen und nachfragen, ob Ihr Schreiben eingegangen ist und wann Sie mit einer Reaktion rechnen können. Möglicherweise kann die Angelegenheit dann sofort geklärt werden. Oftmals wird jedoch darauf verwiesen, dass nur noch das Inkassobüro zuständig sei. Es wäre spätestens dann ratsam, ein gleichlautendes Schreiben an das Inkassobüro zu schicken und um Kostenaufstellung zu bitten.
Sollte ein Mitarbeiter des Inkassobüros heute tatsächlich vor der Türe stehen, sollten Sie diesem mitteilen, dass sich die Angelegenheit in Klärung befindet und er keinesfalls berechtigt ist, das Fahrzeug mitzunehmen. Zudem sollten Sie sich eine Vollmacht der Bank zeigen lassen, aus der hervorgeht, dass das Inkassobüro tatsächlich von der Bank beauftragt wurde.
Zusammenfassend erscheint es empfehlenswert, die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben, wenn Sie nicht weiter kommen. Erfahrungsgemäß reagieren Inkassobüros auf nichtanwaltliche Schreiben gar nicht oder nur zögerlich. Ich bin gern bereit, Sie in dieser Angelegenheit weiter zu vertreten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 20.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für ihre Antwort.
Ein Schreiben an das Inkasso Unternehmen habe ichzeitgleich mit dem an die Bank abgesandt. Meine Nachfrage lautet nun darf das Inkasso Unternehmen welches sich bis heute nicht gemeldet hat heute nun kommen um das Auto abzuholen? Ein Anwaltstermin ist es heute bei uns auf dem Land nicht zu bekommen und wäre wohl auch zu spät.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nein, das Inkassounternehmen darf das Fahrzeug nicht abholen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin