Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wegen Par. 1922 BGB werden die Erben Gesamtrechtsnachfolger der Verstorbenen. Das bedeutet, dass auch Schulden geerbt werden. Eine Ausschlagung ist gemäß Par. 1944 nur sechs Wochen nach Kenntniserlangung bezüglich der Berufung als Erbin möglich.
Zu prüfen Ist, weshalb kein Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt worden ist. Auch bei nur vermuteter Übeschuldung des Nachlasses ist die Nachlassinsolvenz verpflichtend, sonst müssen die Erben den Gläubigern der Verstorbenen Schadenersatz leisten.
Gegen unerwartete Forderungen hätte die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens beantragt werden können. Dies hätte vor der Inanspruchnahme mit einer nicht angemeldeten Forderung geschützt.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich, weshalb ich Ihnen rate, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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