Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. § 11a RDG
findet hier keine Anwendung, da noch keine Forderung mit dieser Email geltend gemacht wird.
2. Allerdings sind Sie in der Tat nicht verpflichtet auf eine solche Anfrage irgendwelche Daten zu übermitteln. Fordern Sie daher zunächst eine Vollmacht bzw. den Abtretungsvertrag an sowie einen Nachweis über die vermeintliche Forderung.
3. Teilen Sie mit, dass Sie sich nach Prüfung der angeforderten Unterlagen schriftlich an den vermeintlichen Vertragspartner bzw. das Inkassounternehmen wenden werden
4. Die Geltendmachung der Rechnung des Unternehmens erfolgt grundsätzlich schriftlich, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Hatte das Unternehmen jedoch Ihre Emailadresse aus den Vertragsunterlagen, ist es dem Unternehmen zuzumuten Sie per Email zu kontaktieren. Gleichwohl sind Sie auch vertraglich verpflichtet bei einem Adresswechsel dem Unternehmen Ihre Folgeanschrift mitzuteilen.
Haben Sie Ihre neue Adresse mitgeteilt, besteht nunmehr kein Auskunftsanspruch, folglich auch kein Verzug, der Inkassogebühren rechtfertigt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Nachfrage: Wie soll ich mit der 3-Tage Frist und den angedrohten Kosten für eine Adressermittlung umgehen?
Beste Grüße
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die Frist ist zu kurz bemessen. Auch die Kosten einer Adressermittlung müssen Sie nicht erstatten, solange das Inkassounternehmen keinen Vollmachtsnachweis erbracht hat und die vermeintliche Forderung nachgewiesen hat.
Fordern Sie daher per Email einen Nachweis der Vollmacht und eine Forderungsaufstellung nebst Nachweis an, da Sie ansonsten von einer Spammail ausgehen müssen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt