Sehr geehrte Fragenstellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Zunächst bleibt festzuhalten, dass nur dann vollstreckt werden kann, wenn der Titel bzw die Klausel ordnungsgemäß zugestellt wurden. Allein das scheint hier schon höchst zweifelhaft! Denn die Beweislast für den Umstand, dass die Zustellung des Vollstreckungsbescheides ordnungsgemäß erfolgt ist, trägt die Klägerseite. Die Klägerseite (nunmehr das Inkassounternehmen aus übergegangenem Recht) muss beweisen, dass der Vollstreckungsbescheid, aus dem die Klägerseite vollstrecken will, auch ordnungsgemäß ergangen ist. Kann Sie dies nicht wäre nach wie vor Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid möglich.
Wäre der Vollstreckungsbescheid wirksam, weil der obige Nachweis entsprechend geführt werden könnte, muss man um einen Vollstreckungstitel aus der Welt zu schaffen sog. Vollstreckungsgegenklage oder die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung bei Gericht erheben: Will heißen: Letztlich müssten Sie beweisen, dass die gegen Sie gerichtete Forderung nicht besteht! Das müssen Sie aber letztlich auch, wenn Sie noch Widerspruch erheben können, da das Inkassounternehmen zumindest die Vertragsunterlagen wird vorlegen können (davon gehe ich aus).
Jetzt schrieben Sie, dass Sie einen solchen Nachweis einer Kündigung nicht führen können. Gibt es denn etwaige Zeugen die belegen könnten, dass Sie den Vertrag damals gekündigt haben, bzw. könnte sich die wirksame Kündigung z.B. dadurch ergeben, dass ab dem vermeintlichen Kündigungszeitpunkt die Abbuchungen seitens arcor eingestellt wurden oder ähnliches? Denn wenn Sie den Beweis der Kündigung nicht führen können, wäre ein Obsiegen in der Sache gerade wegen der Ihnen obliegenden Beweislast kaum möglich.
Zusammenfassend wäre Ihnen also anzuraten Ihre Unterlagen nochmals durchzusuchen, ob sich wenigstens aus schlüssigen Umständen (wie z.B. der Einstellung der Abbuchungszahlungen seitens arcor) eine Kündigung ergibt oder eben aufgrund der Zeugenaussage Ihres Exfreundes etc…
Sollte der Nachweis der Zustellung seitens des Inkassounternehmens nicht gelingen, könnten Sie dann auch noch Einspruch gegen die Vollstreckung beim zuständigen Amtsgericht erheben!
In jedem Falle sollten sie nur dann gegen die Forderung vorgehen, wenn Sie der Meinung sind beweisen zu können dass sie ungerechtfertigt ist. Ansonsten entstehen Ihnen unverhältnismäßig hohe Mehrkosten im Vergleich zur Zahlung der Forderung!
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930) oder sich gerne auch über unsere Online-Kanzlei www.onlinerechtsanwaltskanzlei.de mit mir in Verbindung setzen.
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer daher auch kostengünstigeren Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.