Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 2038 Absatz 2 Satz 2 BGB
erfolgt die Teilung der Früchte erst bei der Auseinandersetzung.
Mieteinnahmen haben bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beim Nachlass zu verbleiben und kein Miterbe hat einen Anspruch auf eineZahlung.
Die Miterben können sich nur einvernehmlich hierüber hinwegsetzen,vgl. § 745 Abs. 3 S. 2 BGB
(vgl. OLG Hamburg MDR 1965, 665 [OLG Hamburg 11.05.1965 - 2 U 94/65].
In diesem Zusammenhang gilt selbstverständlich auch eine mündliche Vereinbarung, wobei allerdings der Miterbe, der sich auf diese Vereinbarung beruft, die Beweislast trägt.
Der Umstand, dass es bereits zweimal eine Aufteilung gegeben hat, spricht jedenfalls für das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung der Miterben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Diese Antwort ist vom 25.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Also ist meine mündliche Abrede wirksam kann ich mich darauf verlassen ?
Wie sieht es mit konkludenten Verhalten aus ?
Anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft müsste ich also auf Grundlage der mündlichen Individualabrede eine zustimmungsklage auf jährliche Teilung und Transfer der "Früchte" auf die Konten ( eigene) der Eigentümer beantragen ?
Kann ich mich also auf vgl. RGZ 81,243; OLG Hamburg MDR 1965,665 und notfalls auch auf
vgl. Staudinger Rz. 43 zu § 2038 BGB unter Verweis auf LG Halle JW 1937,643 berufen ?
Quelle Lars Winkler http://www.frag-einen-anwalt.de/Teilung-der-Fruechte-bei-bestehender-Erbengemeinschaft-moeglich-__f231984.html
Das Problem ist, dass die Zeugin meine Mutter ist, ist so was als Beweis ausreichend ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Eine mündlich getroffene Vereinbarung der Miterben ist wirksam. Der Bezug auf die genannten Urteile ist dabei jedenfalls richtig.
Das Zeugnis Ihrer Mutter stellt ein taugliches Beweismittel dar. Es wäre Sache des Gerichts, die Glaubhaftigkeit der Aussage Ihrer Mutter sowie die Glaubwürdigkeit der Person an sich zu beurteilen.
Ein Vertragsschluss durch schlüssiges Handeln setzt zumindest eine aktive Handlung voraus.
Ein solches Handeln ist nach meiner Auffassung nicht in der zweimaligen Entgegennahme der Aufteilungsbeträge (wobei es wohl zu einer Überweisung gekommen sein dürfte) zu sehen, da hier von Seiten Ihrer Tante nichts getan wurde.
Wenn eine Person gar nichts tut, fehlt es grundsätzlich an einem Erklärungswert und damit am Vorliegen einer Willenserklärung.
Die Duldung der Überweisungen ist aber als Beweisanzeichen (Indiz) für das Bestehen einer Vereinbarung mit Ihrer Tante zu werten.
Hinsichtlich der Vereinbarung könnten Sie eine Feststellungsklage erheben.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth