Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
So bedauerlich Ihre Situation auch ist, sehe ich keine Möglichkeit, den Ex-Partner zu belangen: Für eine Strafbarkeit wegen Betruges fehlt es an der Absicht rechtswirdriger Bereicherung. Und bzgl. zivilrechlticher Schadenersatzansprüche fehlt es hier mE. an der Kausalität, bzw. müsste man von einem Mitverschulden ausgehen (ich gehe davon ausgehe, dass Sie Ihre Wohnung freiwillig gekündigt haben).
Auch wenn ich Ihren Ärger verstehen kann, sollten Sie hier ggf. versuchen, entweder Ihre alte Wohnung behalten zu dürfen, oder gemeinsam mit Jobcenter/Jungendamt nach Lösungen suchen.
Vielleicht kann Ihnen der Landkreis eine Wohnung zur Verfügung stellen, vielleicht lässt auch der alte Vermieter mit sich reden, wenn Sie ihre Situation schildern.
Nichts desto trotz würde ich den Expartenr dennoch anschreiben und Schadenersatzansprüche geltend machen, auch wenn Sie für sich im "Hinterkopf" wissen, dass diese bei Gericht nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könnten.
Sicherlich können Sie auch eine Strafanzeige erstatten, diese würde ich mir aber ggf. als Druckmittel aufheben, wenn keine Lösung gefunden werden kann.
Sie können sich hinsichtlich eines Schadenersatzanspruches ggü. dem Expartner ggf. auf § 826 BGB berufen, müssten ihm abei jedoch eine Schädigungabsicht nachweisen können, was schwierig werden wird.
Ggf. können Sie auch versuchen, die fristlose Kündigung der neuen Wohnung abzuwehren, indem Sie die Miete für den Juli/August und ggf. einen Teil der Kaution zahlen; auch hier kann es hilfreich sein, das Jobcenter mit einzubeziehen.
Ich bedaure, Ihnen hier keine günstigere Antwort geben zu können, kann Ihnen aber anbieten, dass Sie sich jederzeit für eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung an mich wenden dürfen. Sollten Unklarheiten bestehen, fragen Sie gerne nach.
ich wünsche Ihnen alles Gute, und für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg,
Beste Grüße,
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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